OLG Stuttgart zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Links

OLG Stuttgart Urteil v. 24. April 2006 - 1 Ss 449/05 Das OLG Stuttgart bescäftigt sich mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Homepagebetreibers. Es hat im Vorliegenden Fall zwar den Freispruch bestätigt, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handle.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hatte einen 33 Jahre alten, in Stuttgart lebenden Kommunikationsdesigner u. a. wegen Verbreitens von Propagandamitteln und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie wegen Zugänglichmachens volksverhetzender Schriften angeklagt. Der Angeklagte tritt für ein „freies, unzensiertes“ Internet ein und hatte auf seiner eigenen Homepage zu Informationszwecken eine über 100 Seiten starke Dokumentation über Sperrverfügungen einzelner Webseiten ins Internet gestellt. Sie enthielt vom ihm gesetzte Links zu gesperrten, aus den USA stammenden Webseiten, die strafbare neonazistische Inhalte aufwiesen. Dadurch waren diese Seiten für die Besucher der Homepage durch bloßes Anklicken erreichbar.

Das Landgericht hatte den Angeklagten freigesprochen. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft verworfen und damit den Freispruch bestätigt. Der Senat hat den Einzelfallcharakter seiner Entscheidung hervorgehoben und betont, es handele sich nicht um ein verallgemeinerungsfähiges Urteil. Grundsätzlich sei ein Linksetzer, der mittels einer solchen Verbindung verbotene Inhalte, etwa rechtsradikale Propaganda, im Internet zugänglich mache, dafür strafrechtlich verantwortlich.

Im vorliegenden Fall habe sich der Angeklagte auf die Ausnahmevorschrift des § 86 Abs. 3 StGB berufen können. Die dort geregelte, die Strafbarkeit ausschließende sog. Sozialadäquanzklausel schützte die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungs- und Informationsfreiheit und wolle von der Allgemeinheit gebilligte Handlungen von der Strafbarkeit ausnehmen. Letztlich entscheiden die objektiv erkennbare Zielrichtung und eine Einzelfallabwägung darüber, ob eine - an sich strafbare - Handlung legitimen, vom Gesetzgeber in § 86 Abs. 3 StGB anerkannten Zwecken, z. B. der Aufklärung oder Berichterstattung, …

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Erschienen 25. April 2006 auf http://www.sokolowski.org/.

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