OLG Stuttgart: Unzulässige Weitergabe von Kundendaten & Marktbezug - Der Erwerb von Kundendaten - deren Weitergabe nach § 28 Abs. 3 BDSG unzulässig ist - hat jedenfalls dann Marktbezug wenn die Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht mehr bloßer

1. Ein Unternehmen (hier: Telekommunikations-Dienstleister), das Daten einschließlich Bankverbindung seiner Kunden ohne deren Einverständnis an ein anderes mit ihm durch Provisionsvereinbarung verbundenes Unternehmen (hier: Lotterieeinnahmestelle) bewusst für dessen Wettbewerbszwecke weitergibt, kann gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 28 BDSG als Teilnehmer einer unlauteren Wettbewerbshandlung des anderen Unternehmens auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. <br><br> 2. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) das Marktverhalten zu regeln. Dieser Gesetzeszweck ist nicht nur dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen, sondern kann sich auch aus sonstigen Umständen wie beispielsweise den Gesetzgebungsmaterialien ergeben (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 171/03 - WRP 2007, 177 ff, Tz 12). <br><br> 3. Dem Erwerb von Kundendaten, deren Weitergabe gegen § 28 Abs. 3 BDSG verstößt, hat jedenfalls dann Marktbezug, wenn der Empfänger, der um die rechtswidrige Weitergabe derselben weiß, diese Daten zu Werbezwecken oder in sonstiger Weise wettbewerbserheblich verwenden will und verwendet. Denn der Empfänger bewirkt den in der Weitergabe liegenden Rechtsbruch gezielt zu dem Zweck, sich einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Dann sind die - durch die wettbewerbsrelevante Verwendung der Daten sind die durch deren Weitergabe hervorgerufenen - Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht mehr bloßer Reflex des in der Weitergabe selbst liegenden Rechtsverstoßes. <br><br> 4. Der unbefugte Kontozugriff ist ein schwer wiegender Eingriff in die Rechte des Verbrauchers und stellt eine unzumutbare Belä…

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Themen: Dienstleister , Weitergabe Von Kundendaten

Erschienen 23. März 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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