OLG Stuttgart: Unterlassungserklärung in Bezug auf Printmedien gilt auch für das Internet
OLG Stuttgart, vom 21.08.2008, Az. 2 U 41/08 §§ 133,
157 BGB
Das OLG hat entschieden, dass eine
Unterlassungserklärung, die wörtlich für eine Werbung “in Zeitungsanzeigen” abgegeben wird, auch für gleichartige Werbung auf
Onlinemedien zu beziehen ist. Die Beklagte betrieb ein Autohaus und hatte in einer Zeitungsanzeige gebrauchte Kfz beworben ohne auf
ihre Eigenschaft als gewerblicher Anbieter hinzuweisen. Von der Klägerin abgemahnt gab die Beklagte die ab, es künftig im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu unterlassen, „in Zeitungsanzeigen für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen zu werben,
ohne auf die Gewerblichkeit oder die Gewerbsmäßigkeit des Angebots hinzuweisen” und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine
Vertragsstrafe von 1.500,00 EUR zu bezahlen. Einige Zeit später inserierte die Beklagte im Internetportal „autoscout24.de” vier
Fahrzeuge unter der Rubrik „Nur Privatangebote”, ohne auf den gewerblichen Charakter des Angebots zum Verkauf hinzuweisen. Die
Klägerin forderte hierfür die in der Unterlassungserklärung zugesicherte Vertragsstrafe ein.
Das Landgericht wies die Klage ab, da der der
Unterlassungserklärung eng auszulegen sei. Das hob das Urteil des Landgerichts auf.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts fielen auch Anzeigen im Internet unter das Vertragsstrafeversprechen, auch wenn dort von
„Zeitungsanzeigen” gesprochen werde. Die Reichweite eines Vertragsstrafeversprechens sei nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157
BGB zu beurteilen und dabei könne nicht ohne weiteres auf die Grundsätze zur von Unterlassungstiteln zurückgegriffen werden (BGH GRUR 2001, 758, 760 - Trainingsvertrag).
Vielmehr gälten für die Auslegung die allgemeinen Regeln (BGH GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I;BGH NJW-RR
2003, 1278 - Olympiasiegerin;BGH GRUR 2006, 878 - Vertragsstrafevereinbarung). Der BGH habe die mit der Entscheidung
„Preisvergleichsliste” (NJW-RR 1991, 1318), welche vom Landgericht im angefochtenen Urteil wiederholt angeführt worden seien,
aufgestellten Grundsätze zur Auslegung von Vertragsstrafeversprechen nicht aufgegeben. Er habe diese jedoch in den genannten
Entscheidungen weiter konkretisiert. Dabei habe er betont, dass es für die Auslegung eines Unterlassungsvertrags maßgeblich darauf
ankomme, wie ein vom Gläubiger formulierter Erklärungsinhalt aus der Sicht des Schuldners zu verstehen gewesen sei (BGH GRUR 1997,
931, 932 - Sekundenschnell). Hierbei komme der Frage, was der Gläubiger im Abmahnschreiben beanstande, maßgebliche Bedeutung zu (BGH
a.a.O.; BGH GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH NJW-RR 2003, 1278, 1279 - Olympiasiegerin; ebenso bereits
auch BGH NJW-RR 1991, 1318, 1319 - Preisvergleichsliste).
Der Bundesgerichtshof habe weiter klargestellt, dass bei der Auslegung neben dem Wortlaut die beiderseits beka…
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