OLG Stuttgart: Störerhaftung bei verliehenem eBay-Account - Demjenigen, der einem Dritten gestattet unter seinem Namen einen Account für eine Internet-Verkaufplattform zu eröffnen und hierunter als Verkäufer aufzutreten, obliegen besondere Pr�

1. Derjenige, der einem Dritten gestattet unter seinem Namen (und seiner Anschrift) einen Zugang/Account für eine Internet-Verkaufsplattform (hier: einen eBay-Account) zu eröffnen und über dieses Waren zum Verkauf anzubieten, schafft hierdurch die Voraussetzungen dafür, dass der Dritte unter seinem Namen über die betreffende Internet-Plattform Waren zum Verkauf anbieten kann mit der Gefahr einen Wettbewerbsverstoß zu begehen (hier Verstoß gegen Informationspflichten , §§ 312c Abs. 1; 312d BGB; §§ 1 Nr. 10; 14 BGB-InfoV). Durch einen derartigen willentlichen Beitrag wirkt der "Namensgeber" adäquat kausal an der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes durch den Dritten mit. Die Unkenntnis der Wettbewerbswidrigkeit des Handelns des Dritten, ist unerheblich, da die Störerhaftung kein Verschulden voraussetzt. <br><br> 2. Demjenigen, der einem Dritten gestattet unter seinem Namen einen Account für eine Internet-Verkaufplattform zu eröffnen und unter diesem Account als Verkäufer von Waren aufzutreten, obliegen besondere Prüfungspflichten um Rechtsverstöße (hier: Wettbewerbsverstöße) des - insoweit unter seinem Namen handelnden - Dritten zu unterbinden. Insbesondere ist der "Namensgeber" verpflichtet, sich kontinuierlich in kurzen Abständen durch persönliche Einsichtnahme in die insoweit unter seinem Namen auf der betreffenden Plattform veröffentlichten Verkaufsangebote davon …

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Erschienen 18. Juli 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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