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OLG Stuttgart: Sonderverkäufe ohne Endtermin sind nicht unlauter, Urt. v. 29.03.2007, Az. 2 U 122/06

am 11.10.2007 von http://www.wettbewerbsrecht-blog.de

Der Veranstalter eines Räumungsverkaufs wegen Geschäftsaufgabe handelt nach einem Urteil des OLG Stuttgart vom 29.03.2007 nicht unlauter, wenn er zu dessen tatsächlich nicht festgelegtem Zeitraum in der Werbung nichts angibt. Verkaufsförderungsmaßnahmen anlässlich besonderer Ereignisse müssten auch nicht generell befristet werden.
Gemäß § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt.
Das OLG Stuttgart argumentierte wie folgt: Unter „den Bedingungen der Inanspruchnahme“ sind alle Voraussetzungen zu verstehen, die erfüllt sein müssen, damit der Kunde die Vergünstigung erlangen kann. Der Umfang der Mitteilungspflicht richte sich daher nach den Bedingungen, die der Unternehmer im konkreten Einzelfall für den Erhalt des Preisnachlasses vorgesehen hat. Soll der Preisnachlass nur befristet gewährt werden, so müsse dem Kunden daher die Befristung mitgeteilt werden.
Ein kalendermäßig bestimmter Zeitraum, innerhalb dessen die Verkaufsförderungsmaßnahme in Anspruch genommen werden kann, sei nach § 4 Nr. 4 UWG in der Werbung aber nur dann zwingend anzugeben, wenn der Unternehmer eine solche Befristung auch tatsächlich vorgesehen hat .
Will er die beworbene Verkaufsförderungsmaßnahme nicht innerhalb eines kalendermäßig fest bestimmten Zeitraums, sondern etwa bis zur Erschöpfung seiner Vorräte, einer anfangs noch nicht absehbaren Änderung der Rahmenbedingungen für seinen Einkauf oder „mit offenem Ende“ durchführen, so sei er nicht verpflichtet, in der Werbung einen kalendermäßig festgelegten Zeitraum für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme anzugeben. In einem solchen Fall, so das OLG Stuttgart, sei die Einhaltung einer bestimmten Frist gerade nicht Bedingung für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme und daher auch nicht nach § 4 Nr. 4 UWG …

OLG Stuttgart: Sonderverkäufe ohne Endtermin sind nicht unlauter, Urt. v. 29.03.2007, Az. 2 U 122/06

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