OLG Stuttgart: Rechtsanwältin, die 5 Jahre als Syndikus eines Mietverwaltungsunternehmens gearbeitet hat, darf sich nicht ohne weiteres als “Spezialist für Mietrecht” bezeichnen

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.1.2008, Az. 2 U 91/07 § 7 Abs. 1 S.2, Abs. 2 BORA; §§ 3; 4 Nr. 11; 5 UWG

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt mit der in einer Zeitung geschaltenen Werbung “Spezialist für Mietrecht” einen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn der Rechtsanwalt nicht nachweisen kann, dass er im Mietrecht über den Durchschnitt weit übersteigende Kenntnisse verfügt und dort in erheblichem Umfang tätig gewesen ist. Interessant war im vorliegenden Fall, dass die vierzig Jahre alte Kollegin seit 10 Jahren als Anwältin zugelassen und seit 8 Jahren bevorzugt auf dem Gebiet des Mietrechts (Wohnraum- und Gewerberaummietrecht) tätig war. Vom 01.01.1999 bis zum 29.02.2004 war sie als Leiterin der zentralen Rechtsabteilung eines Immobilienunternehmens, das u. a. als Mietverwaltungsunternehmen mehrere tausend Mietverhältnisse betreut hat, darunter etwa zur Hälfte Fremdverwaltungen, nahezu ausschließlich im Bereich des Mietrechts (zu ca. 70 % Wohnraummiete und zu ca. 30 % Gewerberaummiete) tätig.

Sie beriet dabei u. a. die Mietsachbearbeiter in sämtlichen mietrechtlichen Fragestellungen und gestaltete die Mietverträge ihrer Arbeitgeberin (einschließlich der Erarbeitung und Überarbeitung der Mietvertragsformulare), wobei sie hinsichtlich der Gewerberaummietverhältnisse sowohl ausschließlich für den Abschluss dieser Verträge und die vorausgehenden Verhandlungen zuständig war. In dieser Zeit bearbeitete sie ca. 800 Fälle, wovon ca. 1/3 auf gerichtliche Verfahren entfiel. Damit wurden die rechtlichen Anforderungen, die an einen Fachanwaltsantrag gestellt werden, an sich deutlich übertroffen.

Oberlandesgericht Stuttgart

Urteil

In der Sache … gegen …

hat das Oberlandesgericht Stuttgart … durch … für Recht erkannt:

1. Auf die Berufungen der Verfügungsklägerinnen wird das Urteil des Vorsitzenden der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 18.10.2007 - Az.: 23 O 132/07 - wie folgt abgeändert:

Die Verfügungsbeklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, welche hinsichtlich der Verfügungsbeklagten Ziff. 1 an den Partnern zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Werbung, insbesondere Anzeigen, zu schalten, in welcher Frau Rechtsanwältin A.B. als „Spezialistin für Mietrecht” bezeichnet wird.

2. Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Streitwert für beide Rechtszüge: jeweils 30.000,00 EUR

Gründe

A.

Die Verfügungsklägerinnen machen gegen die Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wettbewerbsrech…

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Themen: Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Spezialist , Stuttgart , Olg Stuttgart , Oberlandesgericht Stuttgart , Berufsrecht / Rvg
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 4. März 2010 auf http://damm-legal.de.

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