OLG Stuttgart: Rechtsanwältin, die 5 Jahre als Syndikus eines Mietverwaltungsunternehmens gearbeitet hat, darf sich nicht ohne
weiteres als “Spezialist für Mietrecht” bezeichnen
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.1.2008, Az. 2 U 91/07 § 7 Abs. 1 S.2, Abs. 2 BORA; §§ 3; 4 Nr. 11; 5 UWG
Das OLG hat entschieden, dass ein
Rechtsanwalt mit der in einer Zeitung geschaltenen Werbung “Spezialist für Mietrecht” einen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn der
Rechtsanwalt nicht nachweisen kann, dass er im Mietrecht über den Durchschnitt weit übersteigende Kenntnisse verfügt und dort in
erheblichem Umfang tätig gewesen ist. Interessant war im vorliegenden Fall, dass die vierzig Jahre alte Kollegin seit 10 Jahren als
Anwältin zugelassen und seit 8 Jahren bevorzugt auf dem Gebiet des Mietrechts (Wohnraum- und Gewerberaummietrecht) tätig war. Vom
01.01.1999 bis zum 29.02.2004 war sie als Leiterin der zentralen Rechtsabteilung eines Immobilienunternehmens, das u. a. als
Mietverwaltungsunternehmen mehrere tausend Mietverhältnisse betreut hat, darunter etwa zur Hälfte Fremdverwaltungen, nahezu
ausschließlich im Bereich des Mietrechts (zu ca. 70 % Wohnraummiete und zu ca. 30 % Gewerberaummiete) tätig.
Sie beriet dabei u. a. die Mietsachbearbeiter in sämtlichen mietrechtlichen Fragestellungen und gestaltete die Mietverträge ihrer
Arbeitgeberin (einschließlich der Erarbeitung und Überarbeitung der Mietvertragsformulare), wobei sie hinsichtlich der
Gewerberaummietverhältnisse sowohl ausschließlich für den Abschluss dieser Verträge und die vorausgehenden Verhandlungen zuständig
war. In dieser Zeit bearbeitete sie ca. 800 Fälle, wovon ca. 1/3 auf gerichtliche Verfahren entfiel. Damit wurden die rechtlichen
Anforderungen, die an einen Fachanwaltsantrag gestellt werden, an sich deutlich übertroffen.
Stuttgart
Urteil
In der Sache … gegen …
hat das … durch … für Recht erkannt:
1. Auf die Berufungen der Verfügungsklägerinnen wird das Urteil des Vorsitzenden der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Heilbronn vom 18.10.2007 - Az.: 23 O 132/07 - wie folgt abgeändert:
Die Verfügungsbeklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR
250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, welche hinsichtlich der Verfügungsbeklagten Ziff. 1 an den
Partnern zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Werbung, insbesondere Anzeigen, zu schalten, in welcher Frau Rechtsanwältin A.B. als
„Spezialistin für Mietrecht” bezeichnet wird.
2. Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.
Streitwert für beide Rechtszüge: jeweils 30.000,00 EUR
Gründe
A.
Die Verfügungsklägerinnen machen gegen die Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wettbewerbsrech…
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