OLG Stuttgart: Rasch nimmt Berufung zurück, “Eltern haften nicht – immer – für ihre Kinder”
Wie die Kanzlei Rieger berichtet, hat die durch Abmahnungen bekannte Kanzlei die Berufung in der Sache (Az.: 4 U 126/11) gegen eine Klageabweisung des Landgerichts Stuttgart (Urteil
vom 28.06.2011, Az.: 17 O 39/11) zurückgenommen!
In erster Instanz hatte die abgemahnte gewonnen und
die Klage wurde durch das abgewiesen. Das Gericht war der Auffassung, dass zwar nach BGH (“Sommer
unseres Lebens”) eine sekundäre Beweislast für den bestehe, dieser war die Familie aber nachgekommen, indem sie den Familienrechner von
der Kripo untersuchen ließen, dass sich keine Filesharingsoftware auf dem Rechner befand, und selbst als auch die Kinder
versicherten, dass sie keine Downloads getätigt hatten.
Mit der Ansicht, dass die eine Obliegenheit hätten,
zogen die Kanzlei Rasch in die Berufung – und nahm nach einem Hinweis durch das OLG die Klage zurück. Das Oberlandesgericht war
nämlich der Auffassung, dass die Eltern grundsätzlich zwar die Kinder belehren müssten, jedoch nicht dauerhaft kontrollieren oder
“hinter ihnen stehen müssten”, wenn diese im
unterwegs wären.
Das Oberlandesgericht räumte zwar ein, dass sich in Konstellation der vorliegenden Art möglicherweise große Nachweisschwierigkeiten
der Klägerseite ergeben könnten, jedoch
gelte immer noch der allgemeine Grundsatz, dass vor Gericht im Zweifel bewiesen werden müsse, dass geltend gemachte Ansprüche
bestehen. Könne dieser Beweis nicht erbracht werden, könne eben keine Verurteilung erfolgen. Dies gelte auch, wenn die
Nichteinbringlichkeit des Beweises darauf beruhe, dass auf Beklagtenseite aufgrund des Familienverbundes ein besonders geschützter
Bereich vorliege. Dieses Risiko treffe die Klägerseite. Es sei nicht Aufgabe der Beklagtenseite den ansonsten nicht zu führenden
Beweis dann für die Klägerseite zu erbringen. Dies gelte allge…
»
Vollständiger Artikel