OLG Stuttgart: Rasch nimmt Berufung zurück, “Eltern haften nicht – immer – für ihre Kinder”

Wie die Kanzlei Rieger berichtet, hat die durch Abmahnungen bekannte Kanzlei Rasch die Berufung in der Sache (Az.: 4 U 126/11) gegen eine Klageabweisung des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 28.06.2011, Az.: 17 O 39/11) zurückgenommen!

In erster Instanz hatte die abgemahnte Familie gewonnen und die Klage wurde durch das Landgericht Stuttgart abgewiesen. Das Gericht war der Auffassung, dass zwar nach BGH (“Sommer unseres Lebens”) eine sekundäre Beweislast für den Anschlussinhaber bestehe, dieser war die Familie aber nachgekommen, indem sie den Familienrechner von der Kripo untersuchen ließen, dass sich keine Filesharingsoftware auf dem Rechner befand, und selbst als auch die Kinder versicherten, dass sie keine Downloads getätigt hatten.

Mit der Ansicht, dass die Eltern eine Obliegenheit hätten, zogen die Kanzlei Rasch in die Berufung – und nahm nach einem Hinweis durch das OLG die Klage zurück. Das Oberlandesgericht war nämlich der Auffassung, dass die Eltern grundsätzlich zwar die Kinder belehren müssten, jedoch nicht dauerhaft kontrollieren oder “hinter ihnen stehen müssten”, wenn diese im Internet unterwegs wären.

Das Oberlandesgericht räumte zwar ein, dass sich in Konstellation der vorliegenden Art möglicherweise große Nachweisschwierigkeiten der Klägerseite ergeben könnten, jedoch

gelte immer noch der allgemeine Grundsatz, dass vor Gericht im Zweifel bewiesen werden müsse, dass geltend gemachte Ansprüche bestehen. Könne dieser Beweis nicht erbracht werden, könne eben keine Verurteilung erfolgen. Dies gelte auch, wenn die Nichteinbringlichkeit des Beweises darauf beruhe, dass auf Beklagtenseite aufgrund des Familienverbundes ein besonders geschützter Bereich vorliege. Dieses Risiko treffe die Klägerseite. Es sei nicht Aufgabe der Beklagtenseite den ansonsten nicht zu führenden Beweis dann für die Klägerseite zu erbringen. Dies gelte allge…

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Themen: Deutschland , Internet , Abmahnung , It-recht , Filesharing , Familie , Eltern , Rücknahme , Anschlussinhaber , Urhg , Oberlandesgericht Stuttgart , Dauerhaft , Landgericht Stuttgart , Vermutung , Aus Dem Inland , Rasch , Sommer Unseres Lebens , Az.: 17 O 39/11 , Berufung Zurückgenommen , Keine Haftung , Urteil Vom 28.06.2011

Erschienen 17. November 2011 auf http://www.neubauerlaw.de.

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