OLG Stuttgart: Markenrechtlicher Auskunftsanspruch bricht nicht das Bankgeheimnis

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.2011, Az. 2 W 56/11§ 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der markenrechtliche Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG einen Bankangestellten nicht dazu verpflichtet, Informationen über einen Kontoinhaber (hier: Konto einer GmbH als sog. Briefkastenfirma) zu erteilen. Von der Auskunftspflicht ausgenommen seien nämlich solche Personen, die nach §§ 383 bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt wären. Dazu gehörten auch Bankangestellte. Zum Volltext der Entscheidung: Oberlandesgericht Stuttgart

Beschluss

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin/Beschwerdeführerin vom 02.11.2011 gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2011 wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.500,00 EUR.

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin/Beschwerdeführerin ist zulässig, sie hat der Sache nach jedoch keinen Erfolg.

A.

Hinsichtlich der Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung vom 18.10.2011 (Bl. 19 - 21) sowie den Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 08.11.2011 (Bl. 33 - 35) Bezug genommen (entsprechend § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Im Kern geht es darum, ob die Antragstellerin/Beschwerdeführerin einen Drittauskunftsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung wegen einer durch ein in der Schweiz als Briefkastenfirma tätiges Unternehmen begangenen Markenrechtsverletzung gegen die Antragsgegnerin, eine Bank, besitzt, und zwar dahin, wer Inhaber des Kontos ist, über welches jene angebliche Verletzerin nach ihren Angaben in der Rechnungsstellung ihre rechtswidrigen Geschäfte bankmäßig abwickelt.

Das Landgericht hat einen solchen Anspruch verneint, da der Bank ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe (§ 19 Abs. 2 S. 1 MarkenG, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) und diese Sicht auch nicht in Widerspruch zu Art. RL 2004/48/EG (Durchsetzungsrichtlinie) stehe.

Dagegen wendet sich die insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

B. 1. a)

§ 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG hat die Enforcement-/Durchsetzungsrichtlinie umgesetzt, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch auch gegen Dritte besteht, welche nicht selbst Verletzer oder Störer sind (vgl. BT-Drs. 16/5048, S. 43, 44 i. V. m. S. 29 und 30; Fezer, MarkenR, 4. Aufl. [2009], § 19 MarkenG, 1; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. [2010], § 19, 1; Büscher in Büscher/…

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Themen: Zpo , Auskunftsanspruch , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Auskunft , Stuttgart , Kammer , Bank , Bankgeheimnis , Zpo / Gvg , Kontoinhaber
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 24. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.

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