OLG Stuttgart: Markenrechtlicher Auskunftsanspruch bricht nicht das Bankgeheimnis
OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.2011, Az. 2 W 56/11§ 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
Das OLG hat entschieden, dass der
markenrechtliche
gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG einen Bankangestellten nicht dazu verpflichtet, Informationen über einen (hier: Konto einer GmbH als sog. Briefkastenfirma) zu
erteilen. Von der Auskunftspflicht ausgenommen seien nämlich solche Personen, die nach §§ 383 bis 385 ZPO im Prozess gegen den
Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt wären. Dazu gehörten auch Bankangestellte. Zum Volltext der Entscheidung: Stuttgart
Beschluss
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin/Beschwerdeführerin vom 02.11.2011 gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des
Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2011 wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.500,00 EUR.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin/Beschwerdeführerin ist zulässig, sie hat der Sache nach jedoch keinen Erfolg.
A.
Hinsichtlich der Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung vom 18.10.2011 (Bl. 19 - 21) sowie den Nichtabhilfebeschluss
der vom 08.11.2011 (Bl. 33 - 35) Bezug genommen
(entsprechend § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Im Kern geht es darum, ob die Antragstellerin/Beschwerdeführerin einen Drittauskunftsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung
wegen einer durch ein in der Schweiz als Briefkastenfirma tätiges Unternehmen begangenen Markenrechtsverletzung gegen die
Antragsgegnerin, eine Bank, besitzt, und zwar dahin, wer Inhaber des Kontos ist, über welches jene angebliche Verletzerin nach ihren
Angaben in der Rechnungsstellung ihre rechtswidrigen Geschäfte bankmäßig abwickelt.
Das Landgericht hat einen solchen Anspruch verneint, da der
ein zustehe (§ 19 Abs. 2 S. 1 MarkenG, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) und diese
Sicht auch nicht in Widerspruch zu Art. RL 2004/48/EG (Durchsetzungsrichtlinie) stehe.
Dagegen wendet sich die insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
B. 1. a)
§ 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG hat die Enforcement-/Durchsetzungsrichtlinie umgesetzt, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein
Auskunftsanspruch auch gegen Dritte besteht, welche nicht selbst Verletzer oder Störer sind (vgl. BT-Drs. 16/5048, S. 43, 44 i. V. m.
S. 29 und 30; Fezer, MarkenR, 4. Aufl. [2009], § 19 MarkenG, 1; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. [2010], § 19, 1; Büscher in
Büscher/…
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