OLG Stuttgart: Haftung des Admin-C nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen

Es ist schon seit längerer Zeit innerhalb der Rechtsprechung umstritten, ob der Admin-C für Verletzungen von Namensrechten bei der Registrierung von Domainnamen haftet.

Gemäß Nr. VIII der Domain-Richtlinien der DENIC ist der Admin-C diejenige natürliche Person, welche als administrativer Ansprechpartner gegenüber der DENIC hinsichtlich aller die Domain betreffenden Angelegenheiten berechtigt und verpflichtet ist.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun entschieden (Beschluss vom 24.09.2009 – Az.: 2 U 16/09), dass den Admin-C zumindest vorab keine Prüfungspflicht treffe und er bei Verletzungen grundsätzlich nicht hafte. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig sei oder wenn der administrativn Ansprechpartner von der Rechtsverletzung wisse.

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte sich gegenüber einer Firma mit Sitz in Großbritannien generell dazu bereiterklärt, für eine Vielzahl von .de-Domains, welche die Firma registrieren wollte, als Admin-C bei der DENIC eingetragen zu werden. Die Klägerin betreibt Online-Shops für Kosmetikartikel und ist Inhaberin der Domain und wortgleichen Bildmarkmarke x-haarkosmetik.de.

Als die Klägerin in einer der von der Beklagten registrierten Domains eine Verletzung ihrer Namens- und Kennzeichenrechte sah, ging sie gerichtlich gegen den Admin-C vor. Das OLG Stuttgart sah in dem Verhalten des Admin-C allerdings keine Verletzung der Rechte der Klägerseite und wies die Klage ab.

Der Beklagte sei vorliegend weder als Täter noch als Störer für Rechtsverletzungen anzusehen, die durch Registrierung der Domain bewirkt worden sind. Dabei stellte das Gericht zunächst klar, dass eine Verletzung nicht bereits durch die Registrierung, sondern erst durch Aufnahme der Benutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr angenommen werden könne.

Darüber hinaus sei die Prüfung von Rechtsverletzungen einem Admin-C, der eine Vielzahl von .de-Domains als Ansprechpartner zur Verfügung stellt, regelmäßig nicht zumutbar. Insbesondere betonte das Gericht, dass ihn keine voraushandelnde Prüfungspflicht treffe. Er könne vielmehr erst dann als Mitstörer haftbar gemacht werden, wenn er seine Prüfungspflichten verletze. Dies sei jedoch erst dann der Fall, wenn er von den Rechtsverletzungen Kenntnis habe oder diese derartig offenkundig und aufdrängend seien, dass er diese habe kennen und überprüfen müssen. Da dies vorliegend nicht der Fall war, sei der Beklagte auch nicht haftbar.

Fazit: Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart sorgt innerhalb der Rechtsprechu…

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Themen: Haftung , Domain , Admin-c , Online-recht , Denic , Kosmetikartikel , Prüfungspflicht

Erschienen 8. Januar 2010 auf http://blog-it-recht.de.

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