OLG Stuttgart: Kein Fixgeschäft bei eBay durch die Formulierung “Bezahlung und Abholung innerhalb von 7 Tagen”

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2011, Az. 3 U 173/11§ 433 BGB, § 280 BGB, § 281 BGB, § 249 BGB

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Angabe “Bezahlung und Abholung innerhalb von 7 Tagen” in einem eBay-Angebot für einen Gebrauchtwagen nicht die Annahme eines relativen Fixgeschäfts zur Folge hat. Nachdem der Käufer des Wagens zum Ausdruck gebracht hat, den Wagen erst ca. zwei Wochen später abholen zu können, trat der Verkäufer vom Vertrag zurück. Dies sei jedoch nicht nach den Grundsätzen des relativen Fixgeschäfts zulässig gewesen, denn die Formulierung sei nach dem Empfängerhorizont nicht dahin zu verstehen, dass das Geschäft mit einer zeitgerechten Abholung und Bezahlung stehen und fallen solle. Grundsätzlich könne also der Käufer Schadensersatz für die Vornahme eines Deckungsgeschäfts vom Verkäufer verlangen. Dies gelte jedoch nicht, wenn durch das Deckungsgeschäft kein gleichwertiger Gegenstand erworben werde. Vorliegend verneinte das Gericht die Gleichwertigkeit eines Gebrauchtwagens für 23.000 € mit einem Gebrauchtwagen für 29.700 €. Der Differenzbetrag müsse nicht vom ersten Verkäufer erstattet werden. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Stuttgart

Urteil

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26.08.2011 - 20 O 144/11 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.700,00 EUR.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages über einen Pkw der Marke Mercedes 230 SL Pagode.

Der Beklagte bot auf der Internetplattform „eBay” im Dezember 2010 seinen gebrauchten Mercedes Pagode 230 SL Automatic (Baujahr 1967, 150 PS) zum Verkauf an. In dem in das Internet eingestellten Angebot heißt es u.a.:

„… H-Gutachten vorhanden, TÜV wird neu gemacht. An alle Spaßanbieter: Bei Nichtabnahme werden 20% vom Auktionsergebnis sofort zur Zahlung fällig. Gerichtsstand ist Stuttgart. Reiner Privatverkauf - keine Gewährleistung - Bezahlung und Abholung innerhalb 7 Tagen”.

Am 26.12.2010 wurde das Verkaufsangebot des Beklagten von einem Bieter zu einem Kaufpreis von 23.000,00 EUR angenommen, der im Internet unter dem Namen „J… W… .” mit der E-Mail-Anschrift „j….de” aufgetreten ist (Bl. 29 d. A.).

Nachdem dem Beklagten durch den Kläger per E-Mail am 27.12.2010 mitgeteilt wurde, dass eine Abholung des Pkw erst in der 3. Kalenderwoche 2011 mögli…

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Themen: Ebay , Bgb , Schadensersatz , Gebrauchtwagen , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Stuttgart , Vertrag , Oberlandesgericht Stuttgart , Ebay News+recht , Gleichwertig , Deckungskauf , Rechtsübertragung , Fixgeschäft
Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Erschienen 3. Februar 2012 auf http://damm-legal.de.

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