OLG Stuttgart: Feststellungsantrag auf grundsätzliche Schadensersatzpflicht erhöht Streitwert nicht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2008, Az. 7 W 79/08 §§ 5 ZPO i. V. m. 48 Abs. 1 GKG; §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 264a StGB, 826 BGB

Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass ein Antrag auf grundsätzliche Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dann keinen Einfluss auf die Bemessung des Streitwertes eines Verfahrens hat, wenn gleichzeitig auf Schadensersatz geklagt wird. Der Antrag sei in diesem Fall mit dem Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch, so dass die Addition der einzelnen Streitwerte zu unterbleiben hat. Dabei sei unerheblich, dass bei Geltendmachung der Ansprüche in unterschiedlichen Verfahren jedem Anspruch ein eigener Streitwert zuzumessen sei. Oberlandesgericht Stuttgart

Beschluss

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Ulm vom 15.09.2008 (2 O 17/08) wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Kläger nahm vorliegend zunächst eine als GmbH & Co. KG organisierte Finanzberatungsgesellschaft, deren Komplementärin (die Verwaltungs-GmbH) sowie den Beklagten als Geschäftsführer in Anspruch. Gegen die beiden Erstgenannten wurden Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung im Rahmen eines Beratervertrages geltend gemacht. Dem Kläger war eine Kapitalanlage in Form einer Beteiligung vermittelt worden. Des Weiteren verlangte der Kläger in diesem Zusammenhang von allen drei Beteiligten Schadenersatz aus unerlaubter Handlung. Gegenüber dem Beklagten begehrte er zusätzlich die Feststellung, dass dieser dem Kläger aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu Schadensersatz verpflichtet ist. Hinsichtlich der beiden Erstgenannten wurde die Klage zurückgenommen. Mit dem Beklagten schloss der Kläger einen Vergleich.

Das Landgericht hat den Streitwert entsprechend dem geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 10.947,93 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Auffassung vertreten wird, der Streitwert des Feststellungsantrags sei auf 80% des Leistungsantrags zu bemessen.

II. Die nach § 68 Abs. 1 GKG i. V. mit § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Der zusätzliche Feststellungsantrag erhöht den Streitwert nicht, weil er mit dem Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch ist.

a) Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind nur dann gemäß § 5 ZPO i. V. mit § 48 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen, wenn sie wirtschaftlich unterschiedliche Streitgegenstände betreffen. Bei wirtschaftlicher Identität hat die Addition zu unterbleiben (OLGR Karlsruhe 2004, 388 m.w.N.).

b) Zwar kann die Feststellung, dass ein gleichzeitig zuerkannter Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, in der anschließenden Zwangsvollstreckung (§ 850 f Abs. 2 ZPO) und auch bei ein…

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Themen: Stgb , Zpo , Streitwert , Schadensersatz , Landgericht , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Stuttgart , Olg Stuttgart , Oberlandesgericht Stuttgart , Ulm , Gkg , Feststellung , Feststellungsantrag , Feststellungsantrag Streitwert

Erschienen 13. Januar 2009 auf http://damm-legal.de.

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