Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
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OLG Stuttgart Urteil vom 22.02.2007, Az. 2 U 173/06 § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass derjenige, welcher eine einstweilige Verfügung erwirkt, vom Gegner nach einer bestimmten Zeit eine Erklärung abverlangen kann, ob über die einstweilige Verfügung hinaus ein Hauptsacheverfahren zur Erlangung einer rechtskräftigen Entscheidung angestrengt werden soll. Die rechtsanwaltlichen Kosten für ein solches Aufforderungsschreiben (Abschlusserklärung) sind vom Gegner zu erstatten, soweit keine Ausnahmen vorliegen, nach denen ein Abschlussschreiben nicht erforderlich war. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil
…
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 17.10.2006 geändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Die Klägerin trägt die Kosten in beiden Instanzen.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 626,40 EUR
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
B
a) Die Kosten des Abschlussschreibens sind nach herrschender Meinung grundsätzlich erstattungsfähig (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, WettbewerbsR, 25. Aufl. [2007], § 12 UWG, 3.73; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. [2006], § 12, 184; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. [2007], Kap. 43, 30; Retzer in Harte/Henning, UWG [2004], § 12, 662).
b) Im Regelfall zählt es zu den „erforderlichen Aufwendungen”, sich zur Formulierung des Abschlussschreibens auch eines Rechtsanwalts zu bedienen (Büscher in Fezer, UWG [2005], § 12, 157; Hess in Ullmann, UWG, § 12, 122). Dies soll jedoch bei durchschnittlichen Fallgestaltungen nicht gelten, wenn der Gläubiger über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die das Abschlussschreiben selbst formulieren kann (so Büscher .a.O. 157 mN.; vgl. auch Retzer a.a.O. § 12, 665).
2.
a) Für die Erstattungsfähigkeit der durch das Abschlussschreiben verursachten Kosten ist aber dann kein Raum, wenn das Abschlussschreiben nicht erforderlich war.
aa) Das ist der Fall, wenn der Gläubiger dem Schuldner keine ausreichende Gelegenheit gegeben hat, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben (Köhler a.a.O. § 12 UWG, 3.73; Teplitzky a. a. O. Kap. 43,31). Eine Überlegungsfrist von einem Monat ab Zustellung der einstweiligen Verfügung und mindestens zwei Wochen ab Zugang des Abschlussschreibens wird im allgemeinen als angemessen angesehen werden können (Piper in Piper/Ohly a.a.O. § 12,181; in der Regel zwei Wochen Wartefrist und ein Monat Erklärungsfrist: Hess a.a.O. § 12, 121 i.V.m. 119; vgl. ferner Nachweise bei Teplitzky a.a.O. Kap. 43,22 FN 72, selbst -…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. September 2011 auf http://damm-legal.de.
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