OLG Stuttgart: Zu der Erstattung von Reisekosten, wenn auswärtiger Rechtsanwalt routinemäßig mit rechtlichen Mandaten einer
Verfahrenspartei aus dem ganzen Bundesgebiet befasst ist
OLG Stuttgart, vom 20.07.2010, Az. 8 W 270/10
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die und das Abwesenheitsgeld eines auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, wenn dieser
Rechtsanwalt üblicherweise von der die
verlangenden Partei mit der außergerichtlichen Bearbeitung unterschiedlichster Mandate im ganzen Bundesgebiet beauftragt wird und
dann auch ggf. entstehende Gerichtsprozesse begleitet. Dass ein am Ort ansässiger, gleich qualifizierter Rechtsanwalt die
Angelegenheit kostengünstiger hätte betreiben können, ist in diesem Zusammenhang von nachrangiger Bedeutung. Zum Volltext der
Entscheidung:
Stuttgart
Beschluss
…
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Stuttgart vom
12.04.2010 abgeändert:
Aufgrund des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 15.10.2009 sind vom Beklagten an die
Klägerin Kosten in Höhe von 2493,92 € nebst in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem
nach § 247 BGB seit 09.11.2009 zu erstatten.
Im Erstattungsbetrag sind 726,00 EUR Gerichtskosten enthalten.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren
zu tragen.
Beschwerdewert: bis 300,00 EUR Gründe
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten eine negative Feststellungs- und Zahlungsklage erhoben. Sie hat die Feststellung begehrt,
dass vorgerichtlich vom Beklagten geltend gemachte Unterlassungsansprüche sowie Folgeansprüche nicht bestehen.
Die Klägerin betreibt eine kostenlose Kontaktmanagement - und Kommunikationsplattform im Internet. Sie bietet den registrierten
Mitgliedern u.a. die Möglichkeit, durch Veröffentlichung von eigenen Beiträgen in verschiedenen, nach Themen geordneten Foren
miteinander zu kommunizieren.
Der Beklagte, der in Stuttgart ein Tattoo-Studio betreibt, hatte von der Klägerin die Unterlassung und Löschung eines von einem im
Netzwerk der Klägerin registrierten Mitglied veröffentlichten Berichts verlangt, in welchem dieser seine Erfahrungen anlässlich einer
ersten Beratung zu Preisen und Leistungen des Tattoo - Studios des Beklagten schildert.
Mit Urteil des Landgerichts vom 15.10.2009 wurde dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits
wurden dem Beklagten auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 09.11.2009 beantragte der Berliner Prozessbevollmächtigte der Klägerin u.a. die Festsetzung seiner
Reisekosten zum Termin in Stuttgart, zu dem er geflogen war, nach VV RVG Nr. 7004 in Höhe von 195,00 EUR sowie ein Abwesenheitsgeld
nach VV RVG Nr. 7005 in Höhe von 60,00 EUR.
Der Beklagte ist dem Kost…
» Vollständiger Artikel