OLG Stuttgart: Call-Center-Vertrag über Cold-Calls oder Scheinselbständigkeit

OLG Stuttgart, Beschluss v. 26.08.2008, Az. 6 W 55/08 - Ein Vertrag mit einem “Call-Center” ist nach § 134 BGB nichtig, wenn gezielt Anrufe bei Verbrauchern erfolgen sollen, die vorher keine Eiwilligung erteilt haben. In die Bewertung sei einzubeziehen, dass der Vertrag einen systematischen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, § 3 UWG bezwecke.

Abgrenzung: Wenn es um den Vertrag eines einzelnen Arbeitnehmers geht, erscheint aber fraglich, ob nicht durch einen vergleichbaren Vertrag eine Scheinselbständigkeit geschaffen werden soll: Der eigentlich auf Weisung und im Interesse des Arbeitgebers Kunden aquirierende Call-Agent würde als wirtschaftlich abhängige Personen zu rechtswidrigen Handlungen angehalten und diese auch noch das Risiko der “Selbständigkeit” tragen. Ausführungen des Gericht zu den “Mitarbeitern der Antragstellern” und der fehlenden Einbindung in den Betrieb des Antragsgegners sind im Beschluss nicht ausgeführt. Ansatzpunkte für diese Abgrenzung sind daher nicht mitgeteilt worden. Nach dem Beschluss muss der “Auftraggeber” größerer Call-Center jedenfalls nicht mehr befürchten Vertragsansprüchen ausgesetzt zu sein.

Es ist zu beachten, dass die Antragstellerin sich wegen der Cold-Calls selbst der Gefahr von Abmahnungen ausgesetzt hat. Das Urteil geht jedoch mit keinem Wort darauf ein, was letztlich die Motivation dieses Verhaltens war. Bei Einzelpersonen wird es jedenfalls ratsam sein, nach Anhaltspunkten für eine abhängige Beschäftigung durch die Tätigkeit der Antragstellerin zu suchen und diese gerichtlich geltend zu machen. Dann ist jedoch anders vorzugehen …

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de

OLG Stuttgart, Beschluss v. 26.08.2008, Az. 6 W 55/08 - Call-Center-Vertrag über Telefon-Aquisen nichtig

Tenor: In der Prozesskostenhilfesache … wegen Forderung aus Callcentervertrag wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 29. Februar 2008 (18 O 94/07) zurückgewiesen.

Auszug aus der Entscheidung (Hervorhebungen. RA Exner):

(…) 2. Vertragliche Ansprüche stehen der Antragstellerin aber deswegen nicht zu, da der mit der Antragsgegnerin abgeschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist (§ 134 BGB). Da der Vertreter der Antragsgegnerin den entscheidenden Gesichtspunkt des Verstoßes der von der Antragstellerin zu erbringenden Dienstleistungen gegen die „guten wettbewerblichen Sitten” nahezu von Anfang an problematisiert hatte, konnte der Senat ohne eigenen Hinweis nach § 139 ZPO durchentscheiden. Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien sollte die Antragstellerin durch ihr Call Center für die Antragsgegnerin Verbraucher telefonisch akquirieren, die hierzu vorher keine Einwilligung gegeben hatten. Damit war der Vertrag darauf gerichtet, dass die Antragstellerin durch ihre Mitarbeiter systematisch gegen § 7 Abs. 2 Nr.…

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Themen: Cold Calls , Urteile , Telekommunikation , Telefonwerbung , Vertragsgestaltung , Call Center
Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Erschienen 7. September 2008 auf http://www.jur-blog.de.

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