OLG Stuttgart: Call-Center-Vertrag über Cold-Calls oder Scheinselbständigkeit
OLG Stuttgart, Beschluss v. 26.08.2008, Az. 6 W 55/08 - Ein Vertrag mit einem “Call-Center” ist nach § 134 BGB nichtig, wenn gezielt
Anrufe bei Verbrauchern erfolgen sollen, die vorher keine Eiwilligung erteilt haben. In die Bewertung sei einzubeziehen, dass der
Vertrag einen systematischen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, § 3 UWG bezwecke.
Abgrenzung: Wenn es um den Vertrag eines einzelnen Arbeitnehmers geht, erscheint aber fraglich, ob nicht durch einen vergleichbaren
Vertrag eine Scheinselbständigkeit geschaffen werden soll: Der eigentlich auf Weisung und im Interesse des Arbeitgebers Kunden
aquirierende Call-Agent würde als wirtschaftlich abhängige Personen zu rechtswidrigen Handlungen angehalten und diese auch noch das
Risiko der “Selbständigkeit” tragen. Ausführungen des Gericht zu den “Mitarbeitern der Antragstellern” und der fehlenden Einbindung
in den Betrieb des Antragsgegners sind im Beschluss nicht ausgeführt. Ansatzpunkte für diese Abgrenzung sind daher nicht mitgeteilt
worden. Nach dem Beschluss muss der “Auftraggeber” größerer Call-Center jedenfalls nicht mehr befürchten Vertragsansprüchen
ausgesetzt zu sein.
Es ist zu beachten, dass die Antragstellerin sich wegen der Cold-Calls selbst der Gefahr von Abmahnungen ausgesetzt hat. Das Urteil
geht jedoch mit keinem Wort darauf ein, was letztlich die Motivation dieses Verhaltens war. Bei Einzelpersonen wird es jedenfalls
ratsam sein, nach Anhaltspunkten für eine abhängige Beschäftigung durch die Tätigkeit der Antragstellerin zu suchen und diese
gerichtlich geltend zu machen. Dann ist jedoch anders vorzugehen …
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
OLG Stuttgart, Beschluss v. 26.08.2008, Az. 6 W 55/08 - Call-Center-Vertrag über Telefon-Aquisen nichtig
Tenor: In der Prozesskostenhilfesache … wegen Forderung aus Callcentervertrag wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen
den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 29. Februar 2008 (18 O 94/07) zurückgewiesen.
Auszug aus der Entscheidung (Hervorhebungen. RA Exner):
(…) 2. Vertragliche Ansprüche stehen der Antragstellerin aber deswegen nicht zu, da der mit der Antragsgegnerin abgeschlossene
Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist (§ 134 BGB). Da der Vertreter der Antragsgegnerin den
entscheidenden Gesichtspunkt des Verstoßes der von der Antragstellerin zu erbringenden Dienstleistungen gegen die „guten
wettbewerblichen Sitten” nahezu von Anfang an problematisiert hatte, konnte der Senat ohne eigenen Hinweis nach § 139 ZPO
durchentscheiden. Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien sollte die Antragstellerin durch ihr für die Antragsgegnerin Verbraucher telefonisch akquirieren, die hierzu
vorher keine Einwilligung gegeben hatten. Damit war der Vertrag darauf gerichtet, dass die Antragstellerin durch ihre Mitarbeiter
systematisch gegen § 7 Abs. 2 Nr.…
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