OLG Stuttgart: billiger - Bewerbung befristeter Preisnachlässe - Zwar ist der Hinweis auf die Informationen über die Bedingungen eines Preisnachlasses auch über Links möglich. An der gebotenen Klarheit fehlt es aber dann, wenn ein deutlich h
am 31.03.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Preisnachlässe sind betragsmäßig oder prozentual festgelegte Abschläge vom angekündigten oder allgemein
geforderten Preis. Der Begriff entspricht dem des früheren § 1 Abs. 1 RabattG .
Eine Preissenkung als allgemeine Herabsenkung des Normalpreises durch die Bildung eines neuen (niedrigeren)
Preises, der für alle Kunden gilt, stellt keinen Rabatt/Nachlass dar, sondern die
Einführung eines neuen Allgemeinpreises. Der Sonderstatus des abgesenkten Preises als personal oder zeitlich
beschränkt ist Begriffsmerkmal des Preisnachlasses.
Gerade die befristete Preissenkungsaktion ist danach Preisnachlass im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG.
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2. Die Bedingungen eines Preisnachlasses i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG müssen klar und eindeutig angegeben werden.
Es muss ersichtlich sein, welche zeitlichen und sonstigen Umstände dafür maßgeblich sind, bei Bonuspunkten
und Gutscheinen auch der Einlösungszeitraum . Die wesentlichen Umstände müssen mitgeteilt werden,
welche für die Inanspruchnahme des Rabatts relevant sein können. Dazu gehören etwa die zeitliche Befristung
von Rabatt- und Zugabeaktionen. Sofern das Angebot zeitlich befristet ist, hat der Werbende auch Informationen
über den Angebotszeitraum bereit zu stellen, da dieser eine für die Entscheidung des Adressaten wesentliche
Information sein kann.
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3. Der Zeitpunkt für die erforderliche Information ist der der Werbung für die
betreffende Verkaufsförderungsaktion.
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4. Geht es um Internet-Werbung und um die Zeitkomponente, ist kein Grund ersichtlich, diese insoweit
ausschlaggebende Information dem Verbraucher nicht sofort mitzuteilen. Denn anders liefe sein Schutz leer,
wenn - zugespitzt - im Internet um 19. 00 Uhr mit 99 % Rabatt auf alles geworben werden dürfte und ausreichend
wäre, den am Folgetag bei Geschäftseröffnung um 9. 30 Uhr erscheinenden Kunden mitzuteilen, …
Vorsicht bei der Werbung mit Preisnachlässen
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MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Nach §§ 3, 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. Ob die Werbung nach Form und Inhalt klar und eindeutig erkennen l…
OLG Stuttgart: Sonderverkäufe ohne Endtermin sind nicht unlauter, Urt. v. 29.03.2007, Az. 2 U 122/06
Wettbewerbsrecht-Blog.de / Der Veranstalter eines Räumungsverkaufs wegen Geschäftsaufgabe handelt nach einem Urteil des OLG Stuttgart vom 29.03.2007 nicht unlauter, wenn er zu dessen tatsächlich nicht festgelegtem Zeitraum in der Werbung nichts angibt. Verkaufsförderungsm…
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OLG Stuttgart: Nur heute 3. Januar - Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer II - Es verstößt gegen das Transparenzgebot und ist zur Irreführung geeignet, wenn ein Elektro-Discounter in der Werbung für eine auf 1 Tag befristete Rabatt
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Es verstößt gegen das Transparenzgebot (§§ 3, 4 Nr. 4 UWG) und ist zur Irreführung geeignet (§§ 3, 5 I, II Nr. 2 UWG), wenn ein Elektro-Discounter in der Werbung für eine auf 1 Tag befristete Rabattaktion für Fotogeräte nicht bekannt…
