Im Meinungskampf um Masernpartys ist die Veröffentlichung fremder E-Mails erlaubt
CMS Hasche Sigle | 7. April 2011 — …findet jedenfalls das Oberlandesgericht Stuttgart. Der Bundesgerichtshof, bei dem das Verfahren angängig ist (VI ZR 317/10) …
OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2010, Az. 4 U 96/10 - nicht rechtskräftig § 823 BGB, § 1004 BGB
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Veröffentlichung einer für einen beschränkten Empfängerkreis bestimmten E-Mail auf einer Website grundsätzlich gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders verstößt, im Einzelfall durch das überwiegende öffentlichte Informationsinteresse gleichwohl berechtigt sein kann. Insoweit habe eine Interessenabwägung mit dem Recht des Absenders auf Wahrung seiner Privatsphäre zu erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil
…
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Mai 06.05.2010 (Az. 17 O 341/09) abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
2. Dem Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, den nachfolgenden Text im Internet zum Abruf durch jedermann bereitzustellen:
“P–D ist tot.
Verschweigt H. T. ihren Tod?
Stimmt es tatsächlich, was in der Szene gemunkelt wird, dass A. P-D Krebs hatte und wegen T Eintrichterungen und Reklame dem Hamerschen Wahn verfallen war und deswegen gestorben ist? War es vielleicht sogar Gebärmutterhalskrebs, gegen den es seit mehreren Jahren sogar eine erfolgreiche Impfung gibt?
Das gibt verdammt schlechtes Karma ….”
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar, bezüglich Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt: bis 12.000,00 EUR.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche des Klägers wegen einer E-Mail, die der Beklagte auf seinen Internetseiten veröffentlicht hat.
1. Die Parteien stehen im Meinungsstreit über die Frage der Notwendigkeit von Impfungen. Der Kläger ist in Initiator des Netzwerks für unabhängige Impfaufklärung (NEFUNI), er gibt eine Zeitschrift Impfreport heraus und beteiligt sich an der Diskussion um die Aufklärung über Risiken von Impfungen sowie die Aufrechterhaltung einer eigenverantwortlichen Impfentscheidung. Der Beklagte hält diesen Standpunkt des Klägers für unverantwortlich, da der Tod vieler Menschen auf unterbliebene Impfungen zurückzuführen sei. Er betreibt Webseiten (www.ariplex.com/ama/ama_im20.htm und www.impfkritiker.de), auf denen er die E-Mail des Kläger wie folgt veröffentlicht hat (auszugsweise in der Anlage K 2, vollständiger abgedruckt in der Anlage B 1):
“Impfkritiker was man über sie wissen sollte, wenn …
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.
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