OLG Schleswig: auch die unkommentierte Vorlage eines Kontoauszuges kann eine formell richtige Auskunft darstellen

Das OLG Schleswig hat die Rechtsprechung zur Auskunftserteilung (hier Zugewinnausgleich) erheblich erweitert (12 UF 224/11, Entscheidung vom 30.1.2012). In §260 BGB ist klargestellt, dass eine Auskunft durch Vorlage eines Verzeichnisses zu erstellen ist. Die Rechtsprechung hat bisher schon gebilligt, dass bei Wahrung der Übersichtlichkeit auch noch die Vorlage mehrerer sich ergänzender Verzeichnisse zulässig ist. Zu trennen ist der Auskunftsanspruch aber grundsätzlich vom Anspruch auf Vorlage von Belegen. Wenn also eine Auskunft erteilt wurde, verlangt man die dazugehörigen Belege. Jetzt lässt das OLG eine Vermischung dieser unterschiedlichen Ansprüche zu. Der Auskunftspflichtige hatte durch seinen Anwalt einen Kontoauszug überreicht, aus dem sich ein Kontostand in der Nähe des fraglichen Stichtages ergab. Er hat aber dazu nicht mitgeteilt, was dies mit Blick auf das bisherige, bereits vorgelegte Verzeichnis bedeuten soll, in dem dieses Konto "vergessen" worden war. Das Amtsgericht hat die Vorlage des Beleges als Erklärung und Ergänzung des Verzeichnisses ausgelegt und den Auskunftsantrag aufgrund Erledigung abgewiesen. In der zweiten Instanz w…

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Themen: Amtsgericht , Auskunftsanspruch , Auskunft , Konto , Güterrecht , Zugewinnausgleich , Geld Und Vermögen
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 7. Februar 2012 auf http://www.scheidungsfix.de/.

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