OLG Schleswig: Streitwert bei Unterlassungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 9.7.2009 (Az.: 6 W 12/09) eine Streitwert-Beschwerde zurückgewiesen, die aus Anlaß einer Auseinandersetzung über die Nutzung von Kartenausschnitten im Internet von der Klägerin erhoben war.

Das Gericht hat sich dabei - unter ausdrücklichem Widerspruch zur Rechtsprechung anderer (Ober-)Gerichte wie etwa in Hamburg oder München - auf den Standpunkt gestellt, das Gebot der Abschreckung zur Vermeidung einer Nachahmungsgefahr sei kein streitwertbestimmender Faktor. Der Streitwertfestsetzung komme keine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer bei:

Leitsätze des Gerichts:

Bei dem nach § 3 ZPO festzusetzenden Streitwert in einem Verfahren betreffend einen Unterlassungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung (Nutzung von Teilen einer Kartographie der Klägerin im Internet durch den Beklagten) sind Art und Umfang der Verletzung des geschützten Rechts sowie das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers zu berücksichtigen. Ein höherer Streitwert lässt sich dagegen nicht mit präventiven Gesichtspunkten – Abschreckung zur Verhinderung von Nachahmung – rechtfertigen.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gem. § 68 Abs. 1 GKG gegen die Streitwertfestsetzung im angegriffenen Beschluss ist jedenfalls unbegründet.

I. Die Klägerin begehrt mit ihrem Unterlassungsantrag, dem Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, im Internet auf seinen Internetseiten Kartographien der Klägerin aus deren Deutschlandkarte oder Teile dieser Kartographien öffentlich zugänglich zu machen. Daneben verlangt die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz aus Lizenzanalogie in Höhe von 650 EUR nebst Zinsen und macht weiter als Nebenforderung vorgerichtliche Kosten geltend. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift den Streitwert für den Unterlassungsantrag mit 10.000,- EUR beziffert.

Das Landgericht hat zunächst mit Beschluss vom 9. April 2009 den Wert des Streitgegenstandes auf insgesamt 10.650 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Beklagte Beschwerde mit dem Vorbringen eingelegt, dass der Wert für den Unterlassungsanspruch zu hoch bemessen sei.

Mit dem angegriffenen Streitwertbeschluss hat das Landgericht auf die Beschwerde des Beklagten hin den Streitwertbeschluss vom 9. April 2009 geändert und den Streitwert des Unterlassungsanspruchs auf 1.950 EUR festgesetzt. Es hat ausgeführt, dass gemäß § 3 ZPO Ausgangspunkt das Interesse der Klägerin am Verbot der Handlung und damit der Umfang der Beeinträchtigung sei, der von dem beanstandeten Verhalten des Beklagten verständigerweise ausgehe und der mit der begehrten Maßnahme beseitigt werden solle. Der dreifache Wert der von der Klägerin zugrunde gelegten Kosten für eine zeitlich unbefristete Lizenz für die Nutzung des streitgegenständlichen Kartenausschnittes ergebe den nach freiem Ermessen festzusetzenden Streitwert für das Unterl…

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Themen: Rechtsprechung , Haftung , It-recht , Hamburg , Schleswig , Prozeßrecht , Streitwert Urheberrechtsverletzung Kartografie

Erschienen 14. Januar 2010 auf http://blawg.legalit.de.

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