Handy-Rechnung über 11.500 Euro muss nicht bezahlt werden
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 4. Oktober 2011 — Hat der Nutzer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware dieses von seinem Mobilfunkanbieter erworben, so muss er nicht für d…
OLG Schleswig, Urteil vom 15.9.2011, Az. 16 U 140/10 § 242 BGB
Das OLG Schleswig hat entschieden, dass eine Handy-Rechnung über 11.500 Euro nicht bezahlt werden muss, nachdem die Kosten im Wesentlichen dadurch entstanden, dass auf dem neu gekauften Handy eine Navigationssoftware installiert war, welche sich, ohne dass der Kunde darüber vorher ausreichend informiert worden war, fortlaufend kostenpflichtige Updates aus dem Internet bezog. Dabei richteten sich die Preise für die Internetnutzung nach der abgerufenen Datenmenge und dem Zeitumfang der Nutzung. Zitat aus der Pressemitteilung 29/2011 vom 26.09.2011:
“Hat der Nutzer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware dieses von seinem Mobilfunkanbieter erworben, so muss er nicht für die Kosten der Internetnutzung aufkommen, wenn die Navigationssoftware bei der Installation automatisch eine kostenpflichtige Kartenaktualisierung startet und ein ausdrücklicher Hinweis seines Mobilfunkanbieters auf die Kostenfolge fehlt. […]
Das klagende Unternehmen ist ein Mobilfunkanbieter. Das Unternehmen schloss mit dem beklagten Verbraucher einen Vertrag über Mobilfunkleistungen, der auch die Nutzung des Internets umfasste. Die Preise für die Internetnutzung richteten sich nach der abgerufenen Datenmenge und dem Zeitumfang der Nutzung. Der Tarif für die Internetnutzung rechnete sich nur bei geringfügiger Internetnutzung. Für einen Zeitraum von 20 Tagen stellte der Mobilfunkanbieter dem Verbraucher 11.498,05 Euro in Rechnung. Der Verbraucher hatte von dem Mobilfunkanbieter anlässlich einer Vertragsverlängerung günstig gegen Zuzahlung ein Mobiltelefon erworben, das nach der Werbung des Mobilfunkanbieters auch eine Navigationssoftware umfasste. Als der Verbraucher die Navigationssoftware auf dem neuen Mobiltelefon installierte, startete automatisch eine Aktualisierung des vorhandenen Kartenmaterials über das Internet, die mehrere Stunden dauerte.
[…] Das Oberlandesgericht sah in dem Verhalten des Mobilfunkanbieters eine Verletzung vertraglicher Pflichten, so dass diesem nach “Treu und Glauben” nicht das vereinbarte Entgelt für die Internetnutzung zusteht: “Die Klägerin hat ihre Nebenpflichten aus dem Mobilfunkvertrag verletzt, indem sie den Beklagten ohne nachdrückliche Warnung vor der Kostenfalle ein Mobiltelefon verkaufte, das im …
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. September 2011 auf http://damm-legal.de.
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