OLG Schleswig: Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing
LEGALIT.de | 24. März 2010 — Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht hatte kürzlich über den Anspruch auf Drittauskunft nach § 101 Abs. 2 Nr. 3, Abs…
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2010, Az. 6 W 26/09 – Red. Leitsätze:
Durch die unbefugte öffentliche Zugänglichmachung des urheberrechtlich geschützten Werks über die Internettauschbörsen A und B liegen offensichtliche Verletzungen des Rechts aus § 19 a UrhG in gewerblichem Ausmaß vor. Die Beteiligte stellt ihre Internetanschlüsse in gewerblichem Ausmaß den Internetnutzern zur Verfügung. Dies gilt im vorliegenden Fall auch für die Rechtsverletzung. Der Senat folgt für den Bereich des Filesharing der Auffassung, dass eine Mindestanzahl von Abrufen bereitgehaltener Dateien für die Annahme gewerbsmäßigen Ausmaßes nicht erforderlich ist (so auch LG Darmstadt GRUR-RR 2009, 13). Maßgeblich ist vielmehr, dass der Nutzer eines Filesharing-Dienstes danach strebt, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Der Anbieter eines geschützten Werks in einem Filesharing-Dienst erzielt den wirtschaftlichen Vorteil, Aufwendungen zu ersparen.Anm. RA Exner: Das OLG Schleswig sieht ein “gewerbliches Ausmaß” schon bei einem Streben nach einem “wirtschafltichen Vorteil”. Hierfür soll jedes “Aufwendungen zu ersparen” ausreichen. Das geht zu weit! Auch beim “privaten Wirtschaften” wird danach gestrebt, Aufwendungen zu ersparen, z. B. wenn man sich ein (gleiches) Eis im Vorratspack, statt beim Laden um die Ecke kauft. Wird man deshalb gleich gewerblicher Eishändler? Wohl kaum. Wenn schon eine Wortlautauslegung zum Begriff “gewerblich”, so hätte hier eine genauere Untersuchung des Begriffs durch das OLG erfolgen müssen. Der Begriff wird im Steuerrecht, im Gewerberecht und im Wettbewerbsrecht unterschiedlich verwendet. Europarechtlich wäre zudem eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Begriffs zwingend geboten. Methodisch überzeugt das Urteil daher nicht.
Angesichts des Streits über die Auslegung zwischen OLG Schleswig und LG Kiel (Beschluß vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09; Beschluß vom 06.05.2009, Az. 2 O 112/09) in der Rechtsfrage, liegt zudem eine auch inhaltlich sehr unbefriedigende Herleitung vor.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
OLG Schleswig: Auskunft über Verkehrsdaten und zum Begriff in “gewerblichem Ausmaß” in § 101 UrhG (Filesharing) OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2010, Az. 6 W 26/09Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Kiel vom 25. September 2009 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften der Nutzer, denen die nachfolgend aufgeführten IP-Adressen zu den angegebenen Zeitpunkten (Zeitzone CEST) am 9. August 2009 zugeteilt waren:IP-Adresse – Datum – Uhrzeit 89.xxx.xxx.xxx - 09.08.2009 - 20:54:08 89.xxx.xxx.xxx - 09.08.2009 - 05:59:45 77.xxx.xxx.xxx - 09.08.2009 - 20:03:01 [...]
Die Gericht… » Vollständiger ArtikelErschienen 24. März 2010 auf http://www.jur-blog.de.
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