OLG Schleswig: Kein Abstrafen durch Streitwert bzw. Anwaltskosten bei Stadtplan-Abmahnung
OLG Schleswig, Beschluß vom 9.7.2009, Az. 6 W 12/09 – Red. Leitsätze:
Der Wert eines Unterlassungsanspruchs ist auf den dreifachen Wert der geltend gemachten Lizenzkosten für eine unbefristete Lizenz
zur Nutzung des einen hier betroffenen Kartenausschnitts der Klägerin festzusetzen. Es ist nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung in
Verbindung mit einem Unterlassungsbegehren, den Beklagten im Rahmen eines nur gegen diesen geführten Rechtsstreits wegen einer
Urheberrechtsverletzung quasi als Repräsentant weiterer Urheberrechtsverletzer „abzustrafen“. Soweit in den von der Klägerin zitierten
(KG Beschluss vom 19.12.2003 – 5
W 367/03 -; OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004 – 5 W 3/04 -; LG München, Beschluss vom 24.06.2008 – 21 O 8723/08 -) das Gebot der
Abschreckung zur Vermeidung einer Nachahmungsgefahr als streitwertbestimmender Faktor statuiert wird, überzeugt dies nicht.
Anm.: Das OLG Schlwesig hat m. E. richtig die Bestimmung und Einschränkung des Streitwerts begründet. Zugleich wendet sich das OLG
damit gegen die abmahnfreundlichen Gerichte in (KG),
und München. Diese vertreten bzw. übernehmen die
Argumente der dort ansässigen Unternehmen und legen auch in konkreten Streitfälle mit dem Argument der Nachahmungsgefahr allgemeine
Schadenssummen ihren Entscheidungen zugrunde. Eine umfassende fundiert-kritische Auseinandersetzung mit diesem Thema in der
Rechtsprechung ist überfällig.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
OLG Schleswig: bzw. Anwaltskosten bei
Stadtplan-Abmahnung OLG Schleswig, Beschluß vom 9.7.2009, Az. 6 W 12/09
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 29. Mai 2009 wird
zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gem. § 68 Abs. 1 GKG gegen die Streitwertfestsetzung im angegriffenen Beschluss ist jedenfalls
unbegründet.
I. Die Klägerin begehrt mit ihrem Unterlassungsantrag, dem Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, im Internet auf seinen
Internetseiten Kartographien der Klägerin aus deren Deutschlandkarte oder Teile dieser Kartographien öffentlich zugänglich zu machen.
Daneben verlangt die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz aus Lizenzanalogie in Höhe von 650,- EUR nebst Zinsen und macht weiter als
Nebenforderung vorgerichtliche Kosten geltend. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift den Streitwert für den Unterlassungsantrag mit
10.000,- EUR beziffert.
Das Landgericht hat zunächst mit Beschluss vom 9. April 2009 den Wert des Streitgegenstandes auf insgesamt 10.650 EUR festgesetzt.
Hiergegen hat der Beklagte Beschwerde mit dem Vorbringen eingelegt, dass der Wert für den Unterlassungsanspruch zu hoch bemessen sei.
Mit dem angegriffenen Streitwertbes…
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