OLG Schleswig: Kein Abstrafen durch Streitwert bzw. Anwaltskosten bei Stadtplan-Abmahnung

OLG Schleswig, Beschluß vom 9.7.2009, Az. 6 W 12/09 – Red. Leitsätze:

Der Wert eines Unterlassungsanspruchs ist auf den dreifachen Wert der geltend gemachten Lizenzkosten für eine unbefristete Lizenz zur Nutzung des einen hier betroffenen Kartenausschnitts der Klägerin festzusetzen. Es ist nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung in Verbindung mit einem Unterlassungsbegehren, den Beklagten im Rahmen eines nur gegen diesen geführten Rechtsstreits wegen einer Urheberrechtsverletzung quasi als Repräsentant weiterer Urheberrechtsverletzer „abzustrafen“. Soweit in den von der Klägerin zitierten Entscheidungen (KG Beschluss vom 19.12.2003 – 5 W 367/03 -; OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004 – 5 W 3/04 -; LG München, Beschluss vom 24.06.2008 – 21 O 8723/08 -) das Gebot der Abschreckung zur Vermeidung einer Nachahmungsgefahr als streitwertbestimmender Faktor statuiert wird, überzeugt dies nicht.

Anm.: Das OLG Schlwesig hat m. E. richtig die Bestimmung und Einschränkung des Streitwerts begründet. Zugleich wendet sich das OLG damit gegen die abmahnfreundlichen Gerichte in Berlin (KG), Hamburg und München. Diese vertreten bzw. übernehmen die Argumente der dort ansässigen Unternehmen und legen auch in konkreten Streitfälle mit dem Argument der Nachahmungsgefahr allgemeine Schadenssummen ihren Entscheidungen zugrunde. Eine umfassende fundiert-kritische Auseinandersetzung mit diesem Thema in der Rechtsprechung ist überfällig.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

OLG Schleswig: Streitwert bzw. Anwaltskosten bei Stadtplan-Abmahnung OLG Schleswig, Beschluß vom 9.7.2009, Az. 6 W 12/09

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 29. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gem. § 68 Abs. 1 GKG gegen die Streitwertfestsetzung im angegriffenen Beschluss ist jedenfalls unbegründet.

I. Die Klägerin begehrt mit ihrem Unterlassungsantrag, dem Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, im Internet auf seinen Internetseiten Kartographien der Klägerin aus deren Deutschlandkarte oder Teile dieser Kartographien öffentlich zugänglich zu machen. Daneben verlangt die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz aus Lizenzanalogie in Höhe von 650,- EUR nebst Zinsen und macht weiter als Nebenforderung vorgerichtliche Kosten geltend. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift den Streitwert für den Unterlassungsantrag mit 10.000,- EUR beziffert.

Das Landgericht hat zunächst mit Beschluss vom 9. April 2009 den Wert des Streitgegenstandes auf insgesamt 10.650 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Beklagte Beschwerde mit dem Vorbringen eingelegt, dass der Wert für den Unterlassungsanspruch zu hoch bemessen sei. Mit dem angegriffenen Streitwertbes…

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Themen: München , Berlin , Urteile , Streitwert , Olg Hamburg , Abmahnungen , Hamburg , Unterlassung , Urheber- / Bildrecht , Ecommerce , Web-design , Entscheidungen , Abmahnkosten , Stadtplan , Schleswig , Schleswig-holstein
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 9. Oktober 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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