OLG Saarbrücken: Flugkosten zur Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins sind in Höhe eines “Business Class”-Tickets
erstattungsfähig
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.04.2009, Az. 5 W 58/09-K9 § 91 ZPO
Das OLG hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt,
der einen auswärtigen Termin wahrzunehmen hat, Anspruch auf von Flugkosten in Höhe des jeweiligen “Business Class”-Tickets hat, wenn die Zeitersparnis
gegegenüber anderen Verkehrsmitteln, insbesondere der Mann, mindestens drei Stunden beträgt. Eine Beschränkung der Kostenerstattung
auf die Kosten eines “Economy Tickets” komme nicht in Betracht. So argumentierte der Senat u.a., dass nicht feststehe, dass bei einem
niedrigere Kosten anfielen, als bei einem Business Ticket. Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren … gegen …
hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten vom 22.12.2008 und
die Anschlussbeschwerde der Verfügungsklägerin vom 13.01.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken vom 01.12.2008
(Az. 7 KFH O 226/08) am 02.04.2009 beschlossen:
1. Das Verfahren wird dem Senat gemäß § 568 Nr. 2 ZPO zur Entscheidung übertragen.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten vom 22.12.2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in
Saarbrücken vom 01.12.2008 (7 KFH O 226/08) teilweise dahingehend abgeändert, dass die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten
über die in dem angefochtenen Beschluss bereits festgesetzten Kosten hinaus weitere 280,42 EUR nebst in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
12.08.2008 zu erstatten hat.
3. Die Anschlussbeschwerde der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
5. Beschwerdewert: 853,42 EUR (sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten: 280,42 EUR; Anschlussbeschwerde der Verfügungsklägerin:
573,00 EUR).
6. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin der XY-Apotheke in Saarbrücken. Die Verfügungsbeklagte ist eine nach niederländischem Recht
gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Heerlen, Niederlande. Sie betreibt als unselbstständige Zweigniederlassung eine Apotheke
in der Kaiserstraße in Saarbrücken. Deren Leiterin ist die Verfügungsbeklagte zu 2.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt, den Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung bestimmte Werbemaßnahmen zu
untersagen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 06.08.2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und der
Verfügungsklägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt (Bl. 131 d. A.).
Die Verfügungsbeklagten wurden von ihren in Hamburg ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Herr Rechtsanwalt … war zum
Verhandlungstermin am 09.07.2008 …
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