OLG Saarbrücken: Ohne ehebedingte Nachteile kein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch

Mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der nacheheliche aufstockungsunterhalt zeitlich zu begrenzen ist, hatt sich das Sarländische Oberlandesgericht in einem Urteil vom 22.10.2009 (Aktenzeichen 6 UF 13/09) auseinanderzusetzen.

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsstreits verlangte eine Ehefrau nachehelichen Aufstockungsunterhalt. Die Eheleute waren seit Juli 1974 verheiratet. Seit Mai 1997 lebteb sie getrennt. Im Mai 2004 beantragte der Ehemann die Scheidung. Die Ehefrau machte im Verbund nachehelichen Unterhalt geltend. Die Ehe wurde Anfang November 2008 rechtskräftig geschieden, das Unterhaltsverfahren wurde abgetrennt. Der Ehemann ist Oberarzt in einem Krankenhaus. Die Ehefrau ist Grundschullehrerin. Sie hatte ihre Ausbildung zur Grundschullehrerin im Jahre 1980 abgeschlossen. Sie hatte zunächst bei der Volkshochschule, einem Steuerberater und im Nachhilfebereich eine Teilzeittätigkeit wahrgenommen. Seit 1990 ist sie als Grundschullehrerin beamtet, erst auf Teilzeitbasis und seit Mitte 2006 vollschichtig.

Der Ehemann hatte den Standpunkt vertreten, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei, da die Ehefrau während der langen Trennungszeit keinen Unterhalt geltend gemacht habe. Jedenfalls sei der Unterhalt zu begrenzen, da ehebedingte Nachteile bei der Ehefrau nicht zu verzeichnen seien.

Das Familiengericht hat der Ehefrau einen Aufstockungsunterhalt zugebilligt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Ehemanns.

Das Saarländische Oberlandesgericht hat den Unterhaltsanspruch der Ehefrau bis zum Jahr 2013 begrenzt. Nach Auffassung des Senats ist von einer Verwirkung nicht auszugehen. Bei dem Ternnungsunterhaltsanspruch handele es sich um einen vom Nachehelichen Unterhaltsanspruch zu unterscheidenden Unterhaltstatbestand. Es bestehe daher kein Grund für die Annahme, es sei für den Ehemann ein vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass er keinen nachehelichen Unterhalt werde zahlen müssen.

Allerdings hat der Senat den nachehelichen Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt, da ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Hier sei zu berücksichtigen, ob und wieseit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Allein, dass die Ehefrau den Beruf, für den sie ausgebildet worden sei, vollschichtig ausübe, spreche gegen das Vorliegen solcher ehebedingten Nachteile. Die Ehefrau habe auch die höchs…

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Themen: Unterhalt

Erschienen 5. November 2009 auf http://www.ra-braune.de/Wordpress.

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