OLG Rostock: Zum urheberrechtlichen Schutz von suchmaschinenoptimierten Webseiten
OLG Rostock, vom 27.06.2007, Az. 2 W 12/07 §§
2 Abs. 2; 13 S. 2; 97 Abs. 1 UrhG
Das OLG hat in diesem älteren Beschluss
entschieden, dass ein suchmaschinenoptimierter Webseiten-Text urheberrechtlich geschützt ist. Zitat: “Weil die Suchmaschinen im
Internet ihre Ergebnisse auf der Grundlage der in den Quelltexten enthaltenen sogenannten Meta-Tags sowie dem Auftreten der im Dokumententitel oder in Überschriften
sortieren, kommt der zielführenden Verwendung der Sprache bei der Suchmaschinen-Optimierung erhebliche Bedeutung zu. Zur Vermeidung
von Manipulationen halten die Betreiber von Suchmaschinen die genauen Parameter der Suchfunktionen allerdings geheim und veränderten
sie im Verlauf der Zeit. Um gleichwohl für eine gewisse Dauer die Auflistung der Webseiten an der Spitze der Suchergebnisse zu
erreichen, bedarf es daher besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftritts. Dass die - vertraglich
vereinbarte - Suchmaschinen-Optimierung hier gelungen ist, belegen die oben genannten Ergebnisse. Darin liegt die persönliche
geistige Schöpfung des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG.” Zum Volltext der Entscheidung:
Rostock
Beschluss
…
Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 09.03.2007, Az. 3 O 62/07
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.900,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) hat gemäß § 91 a ZPO die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in erster
Instanz zu tragen, nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch den von den Parteien geschlossenen Vergleich erledigt hat.
Der Antrag des Verfügungsklägers (im Folgenden: Kläger) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war ursprünglich zulässig und
begründet.
Dem Kläger stand der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu. Danach war es der Beklagten untersagt, die
unstreitig vom Kläger erstellten Webseiten ohne Hinweis auf dessen Urhebereigenschaft für die Herstellung der Seiten zu nutzen, §§
13, 97 Abs. 1 UrhG.
1. Es kann dahin stehen, ob die Gestaltung von Webseiten als Computerprogramm gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a UrhG genießt.
Computerprogramme im Sinne des Urhebergesetzes sind Programme in jeder Gestalt (§ 69a Abs. 1 UrhG). Der Schutz erstreckt sich auf
alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms, wenn dieses als hinreichend individuelles Werk das Ergebnis der eigenen geistigen
Schöpfung ihres Urhebers ist (§ 69a Abs. 2 und 3 UrhG). Abzugrenzen ist der Begriff des Computerprogramms jedoch von sonstiger
Software, insbesondere von…
»
Vollständiger Artikel