OLG Rostock: Fliegender Gerichtsstand zulässig

Bei Wettbewerbsverstößen im Internet gilt der sog. “fliegende Gerichtsstand”. Das OLG München hat Kritik an dieser Regelung geübt. Ganz anders nun das OLG Rostock. Es bestätigte den fliegenden Gerichtsstand mit Beschluss vom 20.07.2009, Az: 2 W 41/09.

Im vorliegenden Fall ging es um zwei Spielwarenhändler. Der Beklagte Händler machte keine Angabe über die Dauer der Widerrufsfrist. Der Kläger stellte einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landgericht Rostock. Weder der Kläger noch der Beklagte hatten ihren Sitz in Rostock. Das Landgericht winkte ab. Es sei nicht zuständig. Der Kläger soll sich an das Gericht am Geschäftsort des Klägers bzw. des Beklagten wenden. Der Kläger reichte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein und bekam vom OLG Recht:

“Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung ist (auch) jeder Ort, an dem die verbreitete Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Auf den Standort des Mediums (z. B. des Internet-Servers) kommt es nicht an.”

Die Frage war, ob die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche an einem anderen Gerichtsort unter Umständen rechtsmissbräuchlich sei. Dies wurde vom Gericht verneint:

“Von einem Missbrauch i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG wäre allenfalls auszugehen, wenn das behe…

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Themen: Abmahnung , Urteile , Uwg , Fliegender Gerichtsstand , Rostock , Olg Rostock , Missbrauch , Widerrufsfrist , Olg München
Rechtsgebiet: Widerrufsrecht

Erschienen 7. September 2009 auf http://www.rechtsteufel.de.

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