OLG Rostock zum fliegenden Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen im Internet
Werden Rechtsverletzungen im Internet begangen, so geht die ganz herrschende Rechtsprechung davon aus, dass für die Zuständigkeit
eines Gerichts in einem anschließenden Verfahren maßgeblich ist, wo das jeweilige Angebot auch abgerufen werden kann. Da dies bei
Internetangeboten in aller Regel jeder Ort in Deutschland sein kann, so ist grundsätzlich auch jedes Landgericht in der
Bundesrepublik zuständig. Der Geschädigte kann sich also üblicherweise gemäß §32 ZPO das Gericht aussuchen, vor dem er klagen möchte.
Das Oberlandesgericht hat nun in einer
Entscheidung von Mitte Juli 2009 (Beschluss vom 20.07.2009 – Az.: 2 W 41/09) nochmals klargestellt, dass dieser sogenannte „fliegende
Gerichtsstand“ auch bei Wettbewerbsverstößen im Internet uneingeschränkt Anwendung findet.
Im konkreten Fall handelte es sich bei den streitenden um zwei Spielwarenhändler, die ihre Produkte über eine Verkaufsplattform vertrieben. Da die Beklagten
sich eines Wettbewerbsverstoßes schuldig machten, indem sie keine Angaben zur Dauer der Widerrufsfrist machten, nahmen die Kläger
diese auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht hatte in erster Instanz die Klage noch abgewiesen, weil es sich nicht für örtlich zuständig hielt. Das Gericht befand
sich gerade nicht am Geschäftsort des Klägers oder des Beklagten. Dort, wo die Klage eingereicht wurde, habe sich der
Wettbewerbsverstoß gerade nicht ausgewirkt.
Diese Argumentation ist jedoch unmaßgeblich, wie das OLG Rostock in der Berufung entschied. Bei Wettbewerbsverstößen sei
grundsätzlich jedes Gericht an jedem Ort zuständig, an dem die Information bestimmungsgemäß verbreitet werde, womit auch das Gericht
erster Instanz zuständig gewesen sei.
Abzustellen sei bei der Bestimmung des Begehungsortes auf die Handlung, durch welche der begangen werde. Begehungsort ist nach Ansicht der
Rostocker Richter auch der Ort, wo die verbreitete Information dritten Personen zur Kenntnis gelangt und keine bloß zufällige
Kenntnisnahme vorliegt. Der Standort des Internetservers sei dabei von keiner Relevanz. Damit lag im vorliegenden Fall auch in dem
Bezirk des Gerichts erster Instanz eine Auswirkung des Wettbewerbsverstoßes vor, da auch dort Kunden des beklagten Internetportals
die in Frage stehende Rechtsverletzung wahrnehmen konnten.
Fazit: Auch im Bereich von Wettbewerbsverletzungen kann sich ein Gericht aufgrund des „fliegenden Gerichtsstandes“ nicht einfach als
unzuständig erklären. Die Geltendmachung eines Unt…
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