OLG Rostock: Belehrung über Widerrufsfrist bei eBay – Abmahnung, einweilige Verfügung, Zuwiderhandlungen
OLG Rostock, Beschluss vom 20.07.2009, Az. 2 W 41/09 – Red. Leitsätze:
Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung ist (auch) jeder Ort, an dem die verbreitete Information dritten
Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. (fliegender Gerichtsstand) Die
Belehrung der Beklagten über den Beginn der Widerrufs- bzw. Rückgabefrist bei der Artikelbeschreibung im Bildschirmtext wird den
Anforderungen der §§ 355 Abs. 2, 126 b BGB nicht gerecht, weil die bei dem Betrachter den Eindruck erweckt, dass die Frist bereits mit
der Wahrnehmung des entsprechenden Bildschirmtextes zu laufen beginnt. Der Antrag sei auch unbegründet, da die durch die vom Antragsgegner
abgegebene entfallen sei. Es handelt sich nicht um eine erneute Zuwiderhandlung, die
einen neuen Unterlassungsanspruch hätte entstehen lassen können, wenn lediglich die Fortdauer der bisherigen Zuwiderhandlung.
Anm.: Mit der Entscheidung hat das OLG eine anders
lautende Entscheidung des LG Rostock zum so genannten “fliegenden Gerichtsstand” aufgehoben. Gleichwohl wurde der sofortigen
Beschwerde nicht stattgegeben: Aufgrund einer abgegebenen Unterlassungserklärung sah das Gericht keine weitere Wiederholungsgefahr.
Ob weitere Verstöße nach Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt waren, konnte nicht dargelegt werden.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
OLG Rostock: Darlegungslast bei Wiederholungsgefahr bzw. Verstößen gegen Unterwerfungserklärung (Widerrufsfrist bei eBay) OLG
Rostock, Beschluss vom 20.07.2009, Az. 2 W 41/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 10.06.2009, Az. 6 O 22/09, wird
zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 5.000 Euro.
Sachverhalt
I. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Unterlassung der fehlerhaften Angabe der Dauer der Widerrufsfrist bei Bestellungen
im Internet, hier auf dem Online-Marktplatz ebay, in Anspruch. Beide Verfahrensbeteiligte handeln auf dieser Internet-Plattform mit
Spielwaren.
Der Antragsgegner wurde mit Schreiben vom 23.04.2009 auf die Wettbewerbswidrigkeit seines Tuns hingewiesen und gab unter dem
3.05.2009 eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Diese wurde unter dem 4.05.2009 vom Prozessbevollmächtigten des
Antragstellers angenommen.
Der Antragsteller hat vorgetragen, der Antragsgegner habe sich auch nach Ablauf der vereinbarten Aufbrauchfrist von 10 Tagen nicht an
die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gehalten. Dies belegten drei unter dem 18.05.2009 getätigte Ausdrucke von
Internetangeboten des Antragsgegners. Dieser sei daraufhin mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragste…
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