Bei PKH geht es anders als bei der Pflichtverteidigung
Heymanns Strafrecht Online Blog | 8. November 2010 — Die rückwirkende Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger nach Rechtskraft wird von der h.M. als unzulässig angesehe…
Pflichtverteidiger / Prozesskostenhilfe / Adhäsionsverfahren / versuchte sexuelle Nötigung / Körperverletzung / Freiheitsstrafe / OLG Rostock, Beschluss vom 15.06.2011, Az.: I Ws 166/11
Die Beschwerdeführerin wurde dem inhaftierten Beschuldigten im Ermittlungsverfahren als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Auf Antrag des Nebenklagevertreters, kam es zum Adhäsionsverfahren. Die Beschwerdeführerin beantragte gemäß § 404 Abs. 5 StPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für den Angeklagten unter ihrer Beiordnung. Bevor hierüber entschieden worden war, nahm die Verteidigerin (nur) den auf die Gewährung von PKH gerichteten Antrag zurück, hielt jedoch ihren Beiordnungsantrag für das Adhäsionsverfahren aufrecht. Diesen wies die Kammer mit Beschluss vom 08.02.2011 mit der Begründung zurück, nachdem der PKH-Antrag zurückgenommen worden sei, sei für eine Beiordnung im Hinblick auf das Adhäsionsverfahren kein Raum mehr. Die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren sei notwendigerweise an die Bewilligung von PKH geknüpft. Es kam zum Abschluss eines protokollierten Vergleichs. Zudem wurde der Angeklagte wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Beschwerdeführerin beantragte für ihre Tätigkeit im Adhäsionsverfahren nach einem Gegenstandswert von 2.000,00 € die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4143 VV RVG (266,00 €), sowie die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG (133,00 €) zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 75,81 €. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle lehnte dies ab. Es sei keine Beiordnung der Rechtsanwältin für das Adhäsionsverfahren erfolgt; ihre diesbezügliche Tätigkeit sei auch nicht von der Beiordnung als Pflichtverteidigerin umfasst gewesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Verteidigerin vom 23.03.2011, der von der Rechtspflegerin unter dem 20.04.2011 nicht abgeholfen wurde, wies die Strafkammer in Einzelrichterbesetzung mit Beschluss vom 02.05.2011 als unbegründet zurück. Gegen diese ihr am 09.05.2011 förmlich zugestellte Entscheidung wendet sich die Rechtsanwältin mit ihrer am 11.05.2011 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde.
Dazu das OLG:
„Zwar ist die Beschwerdeführerin dem ehemals Angeklagten nicht gem. § 404 Abs. 5 StPO unter Gewährung von PKH für das Adhäsionsverfahren beigeordnet worden. Ihre diesbezügliche Tätigkeit war jedoch entgegen der vom Landgericht und von der Vertreterin der Staatskasse vertretenen Auffassung von ihrer Beiordnung als Pflichtverteidigerin mitumfasst.
Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob die Verteidigerbestellung nach §§ 140 ff. StPO ohne weiteres das Adhäsionsverfahren umfasst (bejahend OLG Dresden, Beschluss vom 13. Juni 2007, 1 Ws 155/06 [zitiert nach juris]; OLG Hamm in Rpfleger 2001, 513; OLG Köln in StraFo 2005, 394; OLG Schleswig in NStZ 1998, 101; …
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. November 2011 auf http://www.strafrecht-bundesweit.de.
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