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OLG Oldenburg: Vorrangige Tilgung auf Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozial- versicherungsbeitrag

am 06.02.2007 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic

Es ist strafbar, wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer einbehaltenen Teile der Gesamtsozialver- sicherungsbeiträge nicht abführt. Neben dem Ärger mit dem Staatsanwalt liegt in dieser Vorschrift auch indirekter Zündstoff für die Schuldner / Geschäftsführer. Nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB stehen Schadensersatzansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Raum - in Höhe der unbezahlt gebliebenen Arbeitnehmeranteile.
Die Beitragszahlungsverordnung erlaubt dem Arbeitgeber zu bestimmen, ob die Leistung vorrangig auf die Arbeitnehmeranteile verrechnet werden soll.
Erfolgt keine Tilgungsbestimmung, werden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile anteilig getilgt.
Eine Krankenkasse hatte die Geschäftsführer einer Schuldnerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Das OLG Oldenburg hat das Urteil des LG abgeändert und die Klage abgewiesen:

Die Klägerin war nicht berechtigt, diese Beiträge zur Sozialversicherung nicht auf die im Zeitraum von August 2001 bis Januar 2002 fällig werdenden Arbeitnehmeranteile anzurechnen, sondern auf die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Nach § 2 Satz 1 der seinerzeit geltenden Verordnung über die Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Abstimmung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Beitragszahlungsverordnung) in der Fassung vom 28.07.1997 (BGBl. I S. 1928) kann der Arbeitgeber bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Hinsichtlich der Beiträge kann der Arbeitgeber bestimmen, dass vorrangig die Arbeitnehmeranteile getilgt werden sollen. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Fa. V… GmbH keine Bestimmung getroffen habe und sie deshalb die Tilgung so vorgenommen habe, wie es in § 2 Satz 2 Beitragszahlungsverordnung vorgesehen sei.
[…]
Die Fa. V… GmbH befand sich zur fraglichen Zeit in einer wirtschaftlichen Krise, wobei die …

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Ulrich Stockburger

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