Von Boomtown nach Kuhdorf
beck-blog | 16. April 2012 — Nach der Geburt des gemeinsamen nichtehelichen Kindes trennten sich Vater und Mutter. Die Mutter zog von Boomtown nach Kuhdorf.…
Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen kommt nicht deshalb in Betracht, weil am Wohnort der Mutter keine Ganztagsbetreuung in einer Betreuungseinrichtung zur Verfügung steht. Dies gilt insbesondere dann, wenn in geringer Entfernung günstigere Arbeits- und Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
1. SachverhaltDie Parteien streiten um Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB ab dem 3. Lebensjahr des gemeinsamen Kindes. Nach der Geburt des Kindes war die Antragstellerin aus einer kleinen Stadt in ein kleines Dorf gezogen. Der Antragsgegner zahlte monatlichen Unterhalt an die Antragstellerin sowie Kindesunterhalt. Die Antragstellerin hatte nach der Beziehung mit dem Antragsgegner eine weitere Beziehung, die beendet war. Seit August 2010 besucht das gemeinsame Kind der Beteiligten einen Kindergarten vor Ort, der keine Ganztagsbetreuung sicherstellte.
Die Antragstellerin beantragt Unterhalt für sich, weil es für das Kind vor Ort keinen Ganztageskindergartenplatz gebe. Soweit sie sich um Tätigkeiten als Küchenhilfe oder Verkäuferin bemüht habe, könne sie deshalb zu den dort vorausgesetzten flexiblen Arbeitszeiten nicht tätig werden, zumal sie dann nach N. anreisen müsse. Unstreitig war, dass in der Stadt N., aus der die Antragstellerin weggezogen war, eine Ganztagsbetreuung möglich war. Die Antragstellerin hat unter Anrechnung eines fiktiven eigenen Einkommens von 425 € aus halbschichtiger Erwerbstätigkeit unter Vorlage einer Rückübertragungserklärung des Trägers der Sozialleistungen für die Zeit ab Juni 2010 weiteren Betreuungsunterhalt begehrt. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Stufenweisen Unterhaltszahlung verpflichtet. In der Zeit ab Juni 2010 habe sich die Antragstellerin lediglich ein Einkommen aus halbschichtiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 425 € monatlich und ab Juni 2011 aus einer dreiviertelschichtigen Erwerbstätigkeit in Höhe von 612 € anrechnen zu lassen. Dagegen legte der Antragsgegner Beschwerde ein.
2. Rechtlicher HintergrundSoweit bei der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, hat sie auch einen Unterhaltsanspruch (§ 1615l Abs. 2 S. 2 BGB). Der Anspruch beginnt frühestens 4 Monate vor und endet drei Jahre nach der Entbindung (§1615l Abs. 2 S. 3 BGB); sog. Basisunterhalt. Neben den auf 3 Jahre befristeten Unterhalt, kann auch ein verlängerte Unterhalt in Betracht kommen. Der Unterhaltsanspruch verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Dies bedeutet, daß eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes über die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hinaus möglich ist, wenn der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung geltend macht. Wenn der Unterhaltsb…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. November 2011 auf http://www.unterhalt24.com/blog.
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