Erste Entscheidung zur Zweiwochenfrist des § 137 II FamFG
beck-blog | 7. September 2010 — Das späte Einbringen von Folgesachen in den Scheidungsverbund war ein beliebtes Mittel, die Scheidung zu verzögern. Dem wollte …
Später anhängig gemachte Folgesachen kommen nur dann nicht in den Verbund, wenn die Ladung zum Termin mehr als vier Wochen vor dem Termin erfolgt ist. Wird nämlich § 137 II 1 FamFG seinem Wortlaut gemäß ausgelegt, verstößt dies gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist eine einschränkende Auslegung angebracht. In seiner Entscheidung vom 23.08.2010, Az. 13 UF 46/10 wies das OLG Oldenburg darauf hin, dass bei extrem kurzen Ladungsfristen eine am Wortlaut hängende Auslegung des § 137 II 1 FamFG gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens verstößt. Die kürzest mögliche Ladungsfrist für einen Scheidungstermin beträgt gemäß § 113 I 2 FamFG iVm. § 217 ZPO eine Woche. Gleichzeitig bestimmt § 137 II 1 FamFG, dass Folgesachen, die noch im Verbund behandelt werden sollen, spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht werden müssen. Den Parteien einfach durch eine kurze Ladungsfrist pauschal den Verbund abzuschneiden, sei nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen. Das Gericht verweist auf BT-Drucks. 16/6308, S. 374. der Gesetzgeber habe nur verhindern wollen, dass Scheidungsfolgesachen erst zum spätest möglichen Zeitpunkt (Übergabe eines Schriftsatzes im Termin) anhängig gemacht werden, um dadurch " Verhandlungsmasse" zu schaffen und sich taktische Vorteile zu sichern. Dem Gericht sei dann eine Vorbereitung auf die neuen Streitpunkte nicht mehr möglich. Deshalb solle eine Vorschrift geschaffen werden, nach der die Möglichkeit zum Anhängig-Machen von Verbundsachen bereits vor dem Termin endet. Nachdem das Gesetz dem Richter die Möglichkeit geben will, sich wenig…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Oktober 2010 auf http://fokus-familienrecht.blogspot.com.
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