OLG Oldenburg: Telefax keine Urkunde

Das OLG Oldenburg hat festgehalten, dass ein ausgedrucktes Telefax, das vom Absender anhand einer manipulierten Vorlage gesendet worden war, auch dann keine Urkunde im Sinne von § 267 StGB ist, wenn das Fax eine Kopfzeile mit einem Absendervermerk trägt.

Dabei lehnt das OLG rigide die Meinung in der Literatur, die es anders sieht, ab:

Soweit in der Literatur vertreten wird, bei einem Telefax spreche zumindest der Anschein für eine Informationsherrschaft des Erklärenden und es liege deshalb eine Urkunde vor (vgl. Hoyer in SK, 7. Aufl. § 267 Rn. 19 ff.), bzw. das Telefax enthalte anders als die Fotokopie eine Kurzbezeichnung des Absenders und die Angabe der Faxnummer und damit eine Garantieerklärung für die originalgetreue Wiedergabe des gefaxten Schriftstücks, das Telefax sei einer beglaubigten Kopie gleichzusetzen (vgl. Schönke-Schröder-Cramer-Heine, StGB, 27. Aufl. § 267 Rn. 43 m. w. N.) kann dem jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, dass Absender und Aussteller des Schriftstücks offensichtlich nicht identisch sind, nicht gefolgt werden (vgl. Beckemper. JuS 2000, 123 ff.).

Urkundencharakter hat im Übrigen bei der beglaubigten Kopie auch nur der Beglaubigungsvermerk, der Inhalt der Kopie wird davon nicht erfasst. Erst recht ist die Ansicht, mit der Anerkennung des Faxes als urkundliche Verkörperung des Erklärungsinhalts habe die herrschende Leere auf die Erkennbarkeit der Autorisierung des Originals verzichtet, das Telefax habe im Rechtsverkehr die Funktion des früheren Schriftstückes / Briefes übernommen (Joecks in Studienkommentar, StGB, 6. Aufl. § 267 Rn. 45 m. w. N.), abzulehnen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidu…

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Themen: Urteil , Stgb , Bundesgerichtshof , Olg Oldenburg , Vorlage , Urkunde

Erschienen 2. November 2009 auf http://www.internet-strafrecht.com.

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