OLG Oldenburg: Spanne ausreichender Vertragsstrafen in Unterlassungserklärungen bei Abmahnungen nach UWG

OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.08.2009, Az. 1 W 37/09 – Red. Leitsätze:

Werbung für Personenkraftwagen mit der Angabe einer Laufleistung von 5 gefahrenen Kilometern kann mit einstweiliger Verfügung untersagt werden, sofern das Fahrzeug tatsächlich über einen wesentlich höheren Kilometerstand verfügt (500 gefahrene Kilometer oder mehr). Die sich aus einem vorliegenden Wettbewerbsverstoß ergebende Wiederholungsgefahr entfällt durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Regelfall nur dann, wenn die Vertragsstrafe so bemessen ist, dass sie abschreckende Wirkung entfaltet und es nach der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ausgeschlossen erscheint. In Geschäftsbereichen normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen 2.500,- € bis 10.000,- € zu bemessen und Beträge bis 2,000,- € nicht ausreichen zu lassen.

Anm. RA Exner, Kiel: Mit dieser Entscheidung dürfte bei Abmahnungen von kleinen eBay-Händlern wegen eines einzelnen Verkaufs (z. B. einzelne Spiele-CD ohne Jugendschutzvermerk in ca. 2 Jahren Verkaufstätigkeit) die Vertragsstrafe im unteren Bereich liegen. Tatsächlich werden fast immer 5.100,- EUR und mehr als Vertragsstrafe angenommen. Dies hat zum Ziel, bei einer erneuten Zuwiderhandlung gleich die Zuständigkeit eines, die hohen Streitwerte gewohnten Landgerichts zu erreichen. M. E. kann in diesem Vorgehen in Standardfällen eines (von mehreren) Indizien für die fehlende Angemessenheit der Vertragsstrafe nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG gesehen werden.

In jedem Fall ist zu begrüßen, dass hier durch ein Gericht Maßstäbe mit nachvollziehbaren Kriterien entwickelt werden, um das überbordende Vertragssstrafwesen bei Abmahnungen zu kontrollieren.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog -

OLG Oldenburg: Strafbewehrte Unterlassungserklärung und angemessene Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.08.2009, Az. 1 W 37/09

Beschluss

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien werden die Kosten des Verfügungsverfahrens (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Entscheidung

I. Der Antragsteller hatte im einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Personenkraftwagen zu bewerben mit der Angabe einer Laufleistung von 5 gefahrenen Kilometern, sofern das Fahrzeug tatsächlich über einen wesentlich höheren Kilometerstand verfügt (500 gefahrene Kilometer oder mehr). Er hatte sich dazu auf eine von ihm beanstandete Internetwerbung der Antragsgegnerin bezogen. Nach Abmahnung seitens des Antragstellers hatte sich die Antragsgegnerin zur Unterlassung verpflichtet, si…

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Themen: Ebay , Abmahnung , Urteile , Unterlassungserklärung , Vertragsstrafe , Abmahnungen , Vertragsgestaltung , Vertragsklauseln , Ecommerce , Uwg , Einstweilige Verfügung , Kriterien , Olg Oldenburg , Spiele , Werbung

Erschienen 9. Dezember 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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