OLG Oldenburg: Spanne ausreichender Vertragsstrafen in Unterlassungserklärungen bei Abmahnungen nach UWG
OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.08.2009, Az. 1 W 37/09 – Red. Leitsätze:
für Personenkraftwagen mit der Angabe einer
Laufleistung von 5 gefahrenen Kilometern kann mit einstweiliger Verfügung untersagt werden, sofern das Fahrzeug tatsächlich über einen
wesentlich höheren Kilometerstand verfügt (500 gefahrene Kilometer oder mehr). Die sich aus einem vorliegenden Wettbewerbsverstoß
ergebende Wiederholungsgefahr entfällt durch Abgabe einer strafbewehrten im Regelfall nur dann, wenn die so bemessen ist, dass sie abschreckende Wirkung entfaltet und es
nach der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ausgeschlossen erscheint. In Geschäftsbereichen normaler
wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen 2.500,- € bis 10.000,- € zu bemessen und Beträge bis
2,000,- € nicht ausreichen zu lassen.
Anm. RA Exner, Kiel: Mit dieser Entscheidung dürfte bei von kleinen eBay-Händlern wegen eines einzelnen Verkaufs (z. B. einzelne Spiele-CD ohne
Jugendschutzvermerk in ca. 2 Jahren Verkaufstätigkeit) die Vertragsstrafe im unteren Bereich liegen. Tatsächlich werden fast immer
5.100,- EUR und mehr als Vertragsstrafe angenommen. Dies hat zum Ziel, bei einer erneuten Zuwiderhandlung gleich die Zuständigkeit
eines, die hohen Streitwerte gewohnten Landgerichts zu erreichen. M. E. kann in diesem Vorgehen in Standardfällen eines (von
mehreren) Indizien für die fehlende Angemessenheit der Vertragsstrafe nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG gesehen werden.
In jedem Fall ist zu begrüßen, dass hier durch ein Gericht Maßstäbe mit nachvollziehbaren entwickelt werden, um das überbordende Vertragssstrafwesen bei Abmahnungen zu
kontrollieren.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog -
OLG Oldenburg: Strafbewehrte Unterlassungserklärung und angemessene Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG
OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.08.2009, Az. 1 W 37/09
Beschluss
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien werden die Kosten des Verfügungsverfahrens (einschließlich des
Beschwerdeverfahrens) der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidung
I. Der Antragsteller hatte im einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen
Verkehr Personenkraftwagen zu bewerben mit der Angabe einer Laufleistung von 5 gefahrenen Kilometern, sofern das Fahrzeug tatsächlich
über einen wesentlich höheren Kilometerstand verfügt (500 gefahrene Kilometer oder mehr). Er hatte sich dazu auf eine von ihm
beanstandete Internetwerbung der Antragsgegnerin bezogen. Nach seitens des Antragstellers hatte sich die Antragsgegnerin zur Unterlassung verpflichtet, si…
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