OLG Oldenburg: "Ping-Anruf" = Betrugshandlung!

Das kennt man doch! "Ping-Anrufe" sind von einer Mehrwertdienste-Telefonnummer ausgehende Anrufe, die nach einmaligem Klingeln sofort abgebrochen werden. Der Angerufene soll dadurch animiert werden, seinerseits das verpasste Gespräch durch Anwahl der auf dem Display hinterlassenen teuren Mehrwertdienste-Rufnummer aufzunehmen. Das LG Osnabrück und das OLG Oldenburg waren uneins in der Beantwortung der Frage, ob dieses Modell, welches bewusst die Neugier des Angerufenen zum eigenen Vorteil ausnutzt, einen strafbaren Betrugsversuch darstellen könne.

Vor dem LG Osnabrück wurden Personen wegen Betruges angeschuldigt in mindestens 785.000 Fällen zur Weihnachtszeit 2006 durch sog. "Anpingen" die Angerufenen zu teuren Rückrufen animiert zu haben. Die von der Staatsanwaltschaft Osnabrück im Jahr 2009 erhobene Anklage hat das LG Osnabrück im Mai 2010 aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. "Zu Unrecht", beschloss das OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.08.2010 - 1 Ws 371/10 und eröffnete das Hauptverfahren.

Doch der Reihe nach:

Gegenstand der Anklage ist der Vorwurf, die Angeschuldigten hätten durch das kurzeitige Anwählen und Hinterlassen einer Mehrwertdienste-nummer als Nummer des Anrufers, Mobiltelefonkunden vorgetäuscht, eine andere Person habe ein wichtiges Kommunikationsanliegen. Auf diese Weise seien die Angerufenen dazu gebracht worden, die angezeigte Mehrwertdienstenummer anzurufen, wobei diese dort lediglich die für die nutzlose Tonbandansage 'Ihr Anruf wurde gezählt' erreicht, für den Anruf aber mindestens 98 Cent zu zahlen gehabt hätten, die nach Abzug der Kosten des Netzbetreibers und für die Miete der Mehrwertdienste-nummern den Angeschuldigten hätten zufließen sollen.

Der Beschluss des LG Osnabrück (v. 26.05.2010 - 10 Kls 38/09) ...

... auf Eröffnung des Hauptverfahrens erging zu Lasten der Staatsanwaltschaft Osnabrück. Das LG Osnabrück erblickte keinen Betrugsvorwurf und lehnte aus tatsächlichen Gründen die Eröffnung ab; es fehle an einer Täuschungshandlung. Die Annahme, mit dem Ping-Anruf werde zugleich die Erklärung übermittelt, der Anrufer habe den Angerufenen mit einem aus Sicht des Anrufers sinnvollen Kommunikationsanliegen angerufen, gehe aus tatsächlichen Gründen fehl, so das Landgericht: Der Vorgang des Ping-Anrufes erschöpfe sich in der kurzzeitigen Verbindungsherstellung und des Hinterlassens der aufgeschalteten Rufnummer in dem Telefon / der Telefonanlage des Angerufenen als entgangener oder als nicht angenommener Anruf:

"(...) Ein Anruf ohne Rufnummerübermittlung sei ein bedeutungsloser Vorgang, der keinerlei Information enthalte. (...) Die Annahme eines Kommunikationsinteresses stelle eine willkürliche Unterstellung dar. (...)"

Das LG führte in seinem Ablehnungsbeschluss weiter aus, dass selbst im Falle eines Kommunikationsinteresses dies aus Sicht des Anrufers keine Täuschung darstelle, weil dieser gerade den …

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Themen: Olg Oldenburg , Beschloss , Weihnachtszeit
Rechtsgebiet: Telekommunikationsrecht

Erschienen 7. Dezember 2010 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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