OLG Oldenburg: Ping-Anruf (1 x Klingeln), um sinnlosen Rückruf auf kostenpflichtiger Telefonnummer zu provozieren, ist Betrug
OLG Oldenburg, vom 20.08.2010, Az. 1 Ws
371/10 §§ 23; 27; 263 Abs. 1 StGB
Das OLG Oldenbrug hat entschieden, dass eine Betrugsstraftat vorliegt, wenn - wie vorliegend in der Weihnachtszeit 2006 in mindestens
785.000 Fällen geschehen - durch sogenanntes “Anpingen”, also kurzzeitiges Anwählen einer Telefonnummer, durch das höchstens ein
einmaliges Klingeln verursacht wird, der Angerufene animiert wird, die angezeigte zurückzurufen. Der Anruf kostete 0,98 EUR und hatte zum
Ergebnis, dass dem Anrufer eine nutzlose Bandansage vorgespielt wurde (”Ihr Anruf wurde gezählt”). Der vorgenannte Betrag floß nach
Abzug der Kosten des Netzbetreibers und für die Miete der Mehrwertdienstenummern den anrufenden Tätern zu. Zitat des Senats (Auszug
aus den Entscheidungsgründen): “a. Die nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft durch die Angeschuldigten T… und O… initiierten
Ping-Anrufe stellen eine Täuschungshandlung dar. Tathandlung des Betruges ist eine täuschende Erklärung über Tatsachen. Das
Herstellen einer - wenn auch nur kurzfristigen - Verbindung zur Mobilfunknummer des Adressaten, stellt eine solche Erklärung dar.
Der Einschätzung der Kammer, ein Anruf an sich (ohne Rufnummernübermittlung) sei ein bedeutungsloser Vorgang, der keinerlei
Information enthalte, vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr stellt ein eingehender Anruf - nicht anders als etwa ein Läuten an
der Wohnungstür - einen Vorgang dar, der über das damit verbundene Signal hinaus die konkludente Erklärung beinhaltet, jemand wolle
inhaltlich kommunizieren.
Der in einer die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2009 in einem vergleichbaren Fall betreffenden Entscheidung der
Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 24. August 2009 (2 Zs 1607/09, in Ablichtung Bd. XXVII Bl. 100) geäußerten Ansicht, ein
ernsthaftes Kommunikationsverlangen setzte voraus, dass der Anrufer das Telefon mehr als einmal klingeln lasse, vermag der Senat
nicht zu folgen. Denn zum einen ist für den Adressaten nicht erkennbar, aus welchem Grunde es bei dem einmaligen Anklingeln geblieben
ist. Zum anderen erfolgt die Anzeige der Mehrwertdienstrufnummer auch dann, wenn der Anruf in Abwesenheit des Adressaten eingegangen
ist und dieser überhaupt nicht feststellen kann, wie oft das Telefon geläutet hat (so im Ausgangsfall des Zeugen KOK S…, Bd. I Bl.
4).
Auch der Hinweis der Strafkammer darauf, dass ein Ping-Anruf sich vom äußeren Vorgang nicht vom Anruf eines Teilnehmers unterscheide,
der sich verwählt habe, und damit relativ zum Angerufenen kein sinnvolles Kommunikationsverlangen verfolge, geht fehl. Denn aus der
Sicht des Angerufenen - wie auch aus Sicht des Anrufers - liegt durchaus ein ernsthaftes Kommunikationsverlangen zu Grunde. Die
Annahme einer Täuschung scheitert in einem solchen Fall vielmehr daran, dass der Anrufende selbst eine solche Erklärun…
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