Anmerkung
Panorama | 25. August 2008 — Der Kollege Dr. Bahr stellt ein Urteil des OLG Oldenburg vor, wonach kein Wettbewerbsverstoß vorliegen soll, wenn ein Telefonanbie…
OLG Oldenburg, Urteil vom 22.05.2008, 1 U 116/07 - Anbieter und Konkurrenten der Deutschen Telekom AG auf dem DSL-Flatratemarkt müssen nicht darauf hinweisen, dass beim Anschluss eine Pre-Selection nicht (mehr) möglich. Das nun vorliegende Urteil des OLG Oldenburg ist ein Sieg für die Wettbewerber der Telekom. Ob dies die Verbraucher jedoch freuen soll, bleibt zweifelhaft: Der Entscheid bedeutet im Ergebnis, dass DSL-Werbung noch unklarer wird. Angesichts der Praxis am TK-Markt die falsche Entscheidung und leidet zudem an einem sachlich gravierenden Fehler. Angesichts dieser Entwicklung wäre die Revision wohl schon wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zur Revision zuzulassen gewesen. Die Richter unterlaufene Fehler in der Sache ist, dass Preselektion auch bei einer Flatrate nicht “wirtschaftlich unsinnig” ist. Bei zahlreichen Auslandsgesprächen oder zu (anderen) Handy-Netzen kann mit Flatrate plus Preselektion günstig telefoniert werden. Diese Benutzergruppe haben die Richter als Betroffene der unvollständigen Werbung übersehen. Dabei hätte schon die im Urteil verwendete Floskel “in der Regel” jeden Juristen aufhorschen lassen müssen. Die Zahl der betroffenen Tk-Kunden wird wohl aber erst wichtig für eine Entscheidung, wenn auch ein entscheidender Richter selbst betroffen war.
Gegenwärtig sind die Probleme beim Anbieterwechsel vielfältig. Lange Kleinst-Fußnoten bei den Angeboten, Verspäteter Anschluss, mangelhafte Hardware (Router / Splitter), Unterbrechungen wegen überlasteter access-points durch zu viele aufgeschaltete Neunutzer, lange Wartezeiten in den kostenpflichtigen Hotlines - obwohl Gewährleisungsrechte kostenlos wahrnehmbar sein müssten. In all diesen Fällen sehen die Betroffenen Telefon- und Internetkunden oft von Klagen ab, “weil sich der Aufwand nicht lohnt”. Nunmehr können selbst die Konkurrenten eine unklare Werbung nicht mehr wettbewerblich verfolgen?
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
OLG Oldenburg, Urteil vom 22.05.2008, 1 U 116/07 - Kein Hinweis auf Ausschluss der Preselection bei DSL-WerbungAus dem Urteil: I. Die Parteien sind Konkurrenten auf dem TelekommunikationsDienstleistungsmarkt. Die Klägerin hat die im Tenor des erstinstanzlichen Urteils abgedruckte Werbeanzeige der Beklagten in der …zeitung vom 16. Februar 2007 beanstandet. Dort hatte die Beklagte ihr Angebot ´FlatKomplettPaket´ dem ´Call & Surf Comfort´Tarif der Klägerin gegenüber gestellt und werbend hervorgehoben: ´MIT …TEL sparen Sie bis zu 229,63 € im Jahr!´. (ggü. TCom/TOnline)´ Die Klägerin hat darin einen wettbewerbswidrigen, weil sachlich unzutreffenden Vergleich gesehen. Sie hat die Beklagte abgemahnt und gemeint, der Text sei auch irreführend. Um eine Vergleichbarkeit der Angebote herzustellen, hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass ihr Angebot im Gegensatz zu dem der Klägerin nicht die zusätzliche Möglichkeit der Nutzung einer ´Callby Call´ und / …
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Juni 2008 auf http://www.jur-blog.de.
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MEDIEN INTERNET und RECHT | 22. Juni 2010 — 1. Die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises in einer Werbung (hier: für einen Telefonanschluss und eine Internet-Flatrate in ei…