OLG Oldenburg: Im Internet darf nicht für Lotto geworben werden

OLG Oldenburg, Urteil vom 18.09.2008, Az. 1 W 66/08 §§ 5 Abs 3, 6 Abs 1 GlüStV, §§ 2 Abs 1 Nr 3, 4 Nr 11, UWG

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass Lotto-Werbung im Internet generell verboten sei, und zwar sowohl als Bannerwerbung als auch als textliche Werbung auf einer Website. Für eine Beschränkung des strikten Werbeverbots auf bestimmte Werbeformen im Internet gäben weder der Text des Glückspielstaatsvertrags (GlüStV) noch sonstige Quellen etwas her. Es wendet sich damit gegen den Beschluss des LG Koblenz vom 30.07.2008 (Az. 14 O 51/08), welches die Ansicht vertreten hatte, es fehle bei der Anzeige auf ihrer eigenen Homepage an einem „direkten Herantreten an den Endverbraucher”. Oberlandesgericht Oldenburg

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren … gegen …

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch … auf die mündliche Verhandlung vom 05.09. 2008 für Recht erkannt:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 30.07.2008 geändert.

Die Verfügungsbeklagte hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, bei Wettbewerbshandlungen auf dem Gebiet des Glücksspielwesens

a) Verbraucher unmittelbar zur Teilnahme an den Lotterien 6 aus 49, SUPER 6, Spiel 77 und / oder Glücksspirale aufzufordern, wie nachstehend wiedergegeben: …

b)Im Internet die Lotterien 6 aus 49, SUPER 6, Spiel 77 und / oder Glücksspirale zu bewerben und / oder bewerben zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben: …

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.

Gründe:

I. Die Verfügungsklägerin hat von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung der im Tenor dargestellten Werbung für die von der Verfügungsbeklagten veranstalteten Lottospiele unter Benutzung folgender jeweils neben einem bunten Bild von Liegestühlen am Rand eines Swimmingpools und kräftig blauem Himmel platzierten Anzeigentexte verlangt. Der rechts neben den Bildern auch auf der Homepage der Verfügungsbeklagten wiedergegebene Text mit anschließendem Link zum ausfüllungsfähigen Lottoschein lautet: Sommer in Niedersachsen! Endlich Ferien in Niedersachsen! Die Sonne lacht, das Fernweh ist groß. Denken Sie bei Ihren Reisevorbereitungen daran, vor dem Urlaub LOTTO zu spielen. Der Mehrwochenschein sorgt bis zu acht Wochen dafür, dass Sie während des Urlaubs Ihre Chance auf das große Glück wahren.

Zum Lottoschein Die Verfügungsklägerin hat ihr Vorgehen gegen diese Anzeigen auf den wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt eines Gesetzesverstoßes im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG gestützt. Die Gesetzesverletzung folgt nach Ansicht der Verfügungsklägerin aus deren - gegen § 5 Abs. 1 …

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Themen: Internet , Abmahnung , Urteil , Urteile , Unterlassung , Oberlandesgericht , Oldenburg , Olg Oldenburg , Lotto
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 22. November 2008 auf http://damm-legal.de.

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