OLG Oldenburg: Fehlende Kenntnis vom “Upload” beim Filesharing
LEGALIT.de | 1. Juli 2009 — Das Oberlandesgericht Oldenburg hat kürzlich in einer Revisionsentscheidung (Beschl. v. 08.05.2009 - Az. 1 Ss 46/09) die Verurt…
OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 1 Ss 46/09 - Gegenwärtig werden sowohl zivilrechtlich von Abmahnern und strafrechtlich von Staatsanwaltschaften (meist nach entsprechenden Anzeigen) Teilnahmen an Tauschbörsen verfolgt. Dabei wird kaum der Download und Besitz von Dateien angegriffen, sondern regelmäßig der gleichzeitige Upload der Dateien. Zumindest für die strafrechtlichen Vorgänge ist jedoch Absicht bzw. Vorsatz erforderlich. Den hat das OLG Oldenburg, Gericht in zweiter Instanz nicht feststellen können. Es dürften nach dieser Entscheidung bundesweit zahlreiche Verfahren einzustellen sein. Zudem ist zu Fragen ob die Auskünfte der StA an die anzeigenden Abmahner zu geben sind. Der Fall ist Anlaß für eine ernüchternde Zwischenbilanz: Im Ergebnis sind die Bemühungen des Gesetzgebers um eine Entkriminalisierung beim filsharing und Eindämmung des Mißbrauch des Abmahnwesens beim filesharing - erwähnt sei § 97a UrhG - weiterhin an der Praxis vorbeigegangen.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel www.jur-blog.de
OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 1 Ss 46/09Red. Leitsatz: Ein filesharig, also die Nutzung einer Internet-Tauschbörse allein, lässt allein nicht darauf schließen, dass der Nutzer weiß oder damit rechnet, dass auch die von ihm auf seinen Personalcomputer heruntergeladenen und gespeicherten Dateien ohne sein weiteres Zutun sofort der Tauschgemeinschaft zugänglich sind. (zu: § 184 a Nr 2 StGB)
Beschluss In der Strafsache gegen … aus … geboren am … in …, Verteidiger: Rechtsanwalt … wegen Verbreitung gewaltpornographischer Schriften hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 8. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die Richter am Oberlandesgericht … und … nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 12.08.2008 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Gründe: Das Amtsgericht Jever hat den Angeklagten mit Urteil vom 30.10.2007 wegen Verbreitung gewaltpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25.00 € verurteilt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, wobei das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß beschränkt wurde. Mit Urteil vom 12.08.2008 hat das Landgericht Oldenburg die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Zugänglichmachung gewaltpornographischer Schriften verurteilt wird. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht in dem genannten Urteil verworfen. Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte Rev…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. Juni 2009 auf http://www.jur-blog.de.
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kLAWtext | 5. Juni 2009 — Vorab: Wir befinden uns hier im Strafrecht, es geht also nicht um die urheberrechtlichen Auswirkungen von illegal über Internettau…
MEDIEN INTERNET und RECHT | 4. Juni 2009 — 1. Allein aus der aktiven Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse lässt sich noch keine Kenntnis des Nutzers über die Funktionswei…
IP|Notiz | 8. Juni 2009 — Jeder kennt es. Das Sprichwort “Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.” Anders sah es jüngst das OLG Oldenburg in einem File…
LawBlog | 4. Juni 2009 — Wer illegal an Tauschbörsen teilnimmt, bekommt den größten Ärger in aller Regel wegen der Uploadfunktion. Die Clients sind meis…