OLG Oldenburg: Im Internet darf nicht für Lotto geworben werden
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 22. November 2008 — OLG Oldenburg, Urteil vom 18.09.2008, Az. 1 W 66/08 §§ 5 Abs 3, 6 Abs 1 GlüStV, §§ 2 Abs 1 Nr 3, 4 Nr 11, UWG Das OLG Olden…
OLG Oldenburg, Urteil vom 18.09.2008, Az. 1 W 66/08 §§ 3; 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1, Abs. 3 GlüStV
Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass der Anzeigentext “Denken Sie daran … vor dem Urlaub LOTTO zu spielen” einen Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag darstellt. Der beanstandete Anzeigentext enthalte Werbung mit Aufforderungscharakter (vgl. § 5 Abs. 1 GlüStV). Die entsprechende Internetanzeige sei nach § 5 Abs. 3 GlüStV verboten. In beiden beanstandeten Fällen würden zudem gesetzliche Vorschriften verletzt, die dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Wertung der Unlauterkeit des Verhaltens der Verfügungsbeklagte folge danach aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Die Gestaltung der Anzeige und der Wortlaut des Anzeigentextes gingen sehr deutlich über eine schlichte Information und Aufklärung über die Möglichkeit der angebotenen Glücksspiele hinaus. Die Verfügungsbeklagte habe mit dem Text Werbung für ihre Produkte betrieben. Aus Text und Gestaltung der Anzeige sei sehr deutlich ein nach § 5 Abs. 1 GlüStV unzulässiger „Aufforderungscharakter” der Werbung der Verfügungsbeklagte abzuleiten („Denken Sie daran …, LOTTO zu spielen”).
Der Senat wollte der Ansicht der Verfügungsbeklagte nicht folgen, dass mit den streitgegenständlichen Anzeigentexten lediglich „redaktionelle Hinweise auf das angebotene Produkt” gegeben würden. Abgesehen von den gesetzten äußeren Reizen (z.B. Palmen als Symbole der Erfüllung von Urlaubswünschen) sei die Aufforderung bei den „Reisevorbereitungen daran” zu denken, „vor dem Urlaub LOTTO zu spielen” mit dem Hinweis au…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Dezember 2009 auf http://damm-legal.de.
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