OLG Oldenburg: Betrug durch „Ping-Anrufe“
Rechtsnormen: §§ 23, 27, 263 Abs. 1 StGB
Das hat mit Beschluss vom 20.08.2010 (Az. 1 Ws 371/10) entschieden:
In automatisiert durchgeführten, nach Herstellung der Verbindung sogleich wieder abgebrochenen Telefonanrufen (sogenannte
Ping-Anrufe), die nur dazu dienen, die Angerufenen zu einem kostenpflichtigen Rückruf zu veranlassen, liegt eine betrugsrelevante
Täuschung der Angerufenen.
(Leitsatz des Gerichts)
Zum Sachverhalt:Die Angeschuldigten besorgten sich Ende 2006 von einem Netzbetreiber 0137er-Nummern und klingelten mittels
sogenannter „Ping-Anrufe“ in der Weihnachtszeit 2006 mehrere hunderttausend andere Mobiltelefone an. Den Angerufenen erschien die
kostenintensive 0137er-Nummer im Display. Allerdings war die genaue Telefonnummer nur schwerlich erkennbar, da die Deutschlandkennung
(49) der Nummer vorangestellt war und im Übrigen die erste Null weggelassen wurde. Infolge dieser Anrufe riefen insgesamt 786.850
Telefonnutzer zurück. Diese Anrufe führten lediglich zu der kostenpflichtigen Bandansage „Ihr Abruf wurde gezählt.“. Bei jedem
einzelnen Rückruf wurden Kosten iHv 98 Cent geltend gemacht.
Zunächst ließ das Landgericht Osnabrück die auf
gestützte Anklage der Staatsanwaltschaft nicht zu, da ein derartiger Ping-Anruf keine Vorspiegelung falscher Tatsachen sei.
Auf die staatsanwaltliche Beschwerde ließ das OLG Oldenburg nun die Anklage mit vorliegendem Beschluss zur Hauptverhandlung zu.
Nach Ansicht der OLG wurden die Angerufenen betrügerisch getäuscht. Die angerufenen Teilnehmer hätten nur im Vertrauen auf ein
Kommunikationsinteresse der Gegenseite die angezeigte Nummer zurückgerufen. Einziger Sinn und Zweck der Anrufe sei die Verschaffung
eines Vermögensvorteils der Angeschuldigten gewesen.
Das Gericht führt näher aus:
„Durch die Täuschung sollten die jeweiligen Inhaber der Mobilfunkanschlüsse zu einem entsprechenden Irrtum und auf Grund dessen zu
einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst werden. Denn der von den Angeschuldigten beabsichtigte Rückruf über die 0137-er
Nummern hätte (ohne Berücksichtigung der Entgelte des eigenen Mobilfunkbetreibers) jedenfalls Kosten in Höhe von 0,98 € verursacht.
Dass diesem Vermögensabfluss durch die dadurch bewirkte automatische Ansage „Ihr Anruf wurde gezählt“ ein gleichwertiges Äquivalent
nicht gegenüberstand, liegt auf der Hand. Da nach der Vorstellung der Angeschuldigten ihnen eben der von den Anrufern zu zahlende
Betrag abzüglich der Entgelte der jeweiligen Netzbetreiber zufließen sollte, ist der durch sie erstrebte Vorteil auch unmittelbare
Folge der Vermögensverfügung und damit insoweit stoffgleich. Dem steht …
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