OLG Oldenburg: 0137er Pinganrufe können strafbarer Betrug sein

Die Mühen eines engagierten Staatsanwaltes aus Osnabrück tragen endlich Früchte. Die Skandalentscheidung des Landgerichts Osnabrück wurde in zweiter Instanz aufgehoben.

Nach umfangreichen Ermittlungen hatte die Staatsanwaltschaft Osnabrück Anlageerhebung gegen vier Hintermänner der 0137-Pinganrufwelle erhoben.

Dem trat nun das Oberlandesgericht Oldenburg mit seinem Beschluss vom 20.08.2010 zum Aktenzeichen 1 Ws 371/10 entgegen. Es führt zunächst die Gründe auf, mit der vorhergehend das Landgericht Osnabrück die Nichteröffnung der Anklage gegen die Drahtzieher der Pinganrufe begründet hatte ...

"Das Landgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt und ausgeführt, es fehle an einer Täuschungshandlung. Die Annahme, mit dem Ping-Anruf werde zugleich die Erklärung übermittelt, der Anrufer habe den Angerufenen mit einem aus Sicht des Anrufers sinnvollen Kommunikationsanliegen angerufen, gehe aus tatsächlichen Gründen fehl. Der Vorgang des Ping Anrufes erschöpfe sich in der kurzzeitigen Verbindungsherstellung und des Hinterlassens der aufgeschalteten Rufnummer in dem Telefon oder der Telefonanlage des Angerufenen als entgangener oder als nicht angenommener Anruf. Ein Anruf ohne Rufnummernübermittlung sei ein bedeutungsloser Vorgang, der keinerlei Information enthalte. Eine Bedeutung könne dem Vorgang nur unter Heranziehung weiterer, außerhalb des Anrufs liegender Umstände beigelegt werden. Die Annahme eines Kommunikationsinteresses stelle eine willkürliche Unterstellung dar. Selbst wenn ein solches dem Anruf beigemessen werden könne, stelle dieses aus Sicht des Anrufers keine Täuschung vor, weil dieser gerade den Rückruf wolle. Aus Sicht des Angerufenen ließe sich keine nähere inhaltliche Bestimmung zugunsten oder zuungunsten eines sinnvollen Kommunikationsverlangens begründen. Der Ping-Anruf unterscheide sich vom äußeren Vorgang nicht vom Anruf eines Teilnehmers, der sich verwählt habe, und damit relativ zum Angerufenen kein sinnvolles Kommunikationsverlangen verfolge. Dass ein bestimmter Lebensvorgang - ohne Erklärung gegenüber dem Adressaten - zu einem Irrtum beim Adressaten führe, reiche zur Begründung der Betrugsstrafbarkeit nicht aus. Für diese Ansicht spreche auch die Neuregelung des TKG, wonach es Anrufenden bei Werbung mit einem Telefonanruf untersagt sei, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Nach dem Willen des Gesetzgebers erschöpfe sich die Übermittlung der Telefonnummer in der Möglichkeit der Identifizierung des Anrufers."

... und führt dann zu seiner Rechtsauffassung aus, wonach ein Pinganruf unter Übertragung einer Rufnummer sehr wohl mit einer Kundgabe eines Kommunikationswillens verbunden sei:

"Der Einschätzung der Kammer, ein Anruf an sich (ohne Rufnummernübermittlung) sei ein bedeutungsloser Vorgang, der keinerlei Information enthalte, vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr stellt ein eingehender Anruf - nic… » Vollständiger Artikel
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Erschienen 29. August 2010 auf http://www.spam-abwehren.de.

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