BGH, I ZR 113/10 – Zertifizierter Testamentsvollstrecker
PatentWeblog | 1. Dezember 2011 — Aus der Pressemitteilung Nr. 102/2011 des BGH: Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bunde…
OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.05.2010, Az. 3 U 318/10 §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; §§ 43b BRAO, 6 BO Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht mit der Bezeichnung “zertifizierter Testaments- vollstrecker” werben darf, wenn er nicht eine entsprechende praktische Tätigkeit ausübt. Zitat: “Wenn sich der Beklagte als „zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)” bezeichnet, dann wird der so angesprochene Referenzverbraucher - wie auch die Mitglieder des Senats vor Befassung mit dem streitgegenständlichen Verfahren - die Zertifizierung ohne nähere Erläuterung nicht dahingehend verstehen, dass hier ein Zertifikat jemanden erteilt worden ist, der bisher - so die Richtlinien der AGT - als Rechtsanwalt noch keine einzige Testamentsvollstreckung tatsächlich durchgeführt hat. Der Verbraucher wird vielmehr den Eindruck gewinnen, dass sich hier der Beklagte als zusätzlich, nämlich durch eine Zertifizierung, qualifizierter Testamentsvollstrecker in dem oben definierten Sinn präsentieren will, d.h. als jemand, der regelmäßig Testamentsvollstreckungen durchführt und dessen Tätigkeit dann noch einer besonderen Prüfung mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist.
Der Argumentation des Beklagten, dass die ihm erteilte Zertifizierung durch die AGT gerade keine praktische Tätigkeit als Testamentsvollstrecker voraussetze und er folglich sich zutreffende…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Juli 2010 auf http://damm-legal.de.
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