Herrscht die "Oberpfälzer Bierkönigin" über die gesamte Oberpfalz?
kanzlei.biz | 11. August 2011 — Eigener Leitsatz: Die Verwendung des Titels Oberpfälzer Bierkönigin ruft beim Verbraucher den (falschen) Eindruck hervor, dass s…
OLG Nürnberg, Urteil vom 07.06.2011, Az. 3 U 2521/10 §§ 3 Abs. 1 und 3, 4 Nr. 1, 4 Nr. 10, 4 Nr. 3, 6 Abs. 2 Nr. 5, 5 Abs. 1 Satz 2 UWG
Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine von einer Brauerei gewählte “Bierkönigin” als “Oberpfälzer Bierkönigin” bezeichnet werden darf, auch wenn sie nur besagte Brauerei repräsentiert. Es liege keine unlautere Werbung vor, auch wenn die Vorstellung des Verbrauchers durch die regionale Bezeichnung fehlgeleitet werden könne. Dies allein reiche jedoch nicht aus, um die angegriffene geschäftliche Handlung der Beklagten unzulässig zu machen. Es gebe keine Grundlage für eine fehlende Lauterkeit: Es handele sich nicht um eine Werbung mit einem Gütezeichen o.ä., welche eine Genehmigung erfordere; eine Behinderungabsicht oder ein unsachlicher Einfluss könne nicht festgestellt werden; eine Irreführung über das Unternehmen des Werbenden liege ebenfalls nicht vor, ebensowenig wie eine herabsetzende vergleichende Werbung. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
wegen Unterlassung
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -3. Zivilsenat- durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2011 folgendes Endurteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 30.11.2010, Az. 1 HKO 1424/10 abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Beide Parteien betreiben Brauereien mit Sitz in der Oberpfalz Die Beklagte führt jährlich die Wahl einer Oberpfälzer Bierkönigin samt -prinzessinnen durch, so auch im Mai 2010 für das Jahr 2010/2011. Die gewählten Damen werden von der Beklagten eingekleidet und treten dann in der aus der folgenden Kopie (Anlage K 10) ersichtlichen Art und Weise mit jeweils aktualisierten Jahreszahlen auf ihren Schärpen auf.
Kopie Anlage K 10
Auf Ihrer Website (Anlage K 11) präsentierte die Beklagte die für 20101/2011 neu gewählte Königin samt Prinzessinnen zusammen mit ihrem Prokuristen unter der Überschrift “Oberpfälzer Bierkönigin”. Darunter heißt es :
“B. präsentierte beim Jubiläumsfest ein neues Hoheitstrio”.
Die Bierkönigin samt -prinzessinnen werden von der Beklagten anderen …
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. August 2011 auf http://damm-legal.de.
kanzlei.biz | 11. August 2011 — Eigener Leitsatz: Die Verwendung des Titels Oberpfälzer Bierkönigin ruft beim Verbraucher den (falschen) Eindruck hervor, dass s…
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