OLG Nürnberg: Sicherungsverwahrung eines Sexualstraftäters bleibt aufrechterhalten

Mit Beschluss vom 24.06.2010 hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Beschwerde eines Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg, mit dem seine Sicherungsverwahrung aufrechterhalten wurde, verworfen. Das Gericht setzt sich dabei mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 auseinander und meint, dessen Auslegung der Menschenrechte sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Denn die Grundrechte auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit geböten es, dass der Staat potentielle Opfer gegen gefährliche Straftäter schützt. Im Ergebnis bleibt der Verurteilte daher für mindestens 2 weitere Jahre in der Sicherungsverwahrung der JVA Straubing. Der 52-jährige Verurteilte war bereits in jugendlichem Alter durch aggressives Verhalten und mit Sexualdelikten in Erscheinung getreten. Nachdem in der Folgezeit mehrjährige Haftstrafen wegen Diebstahls- und Raubdelikten gegen ihn verhängt werden mussten, wurde er im Jahre 1986 unter anderem wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon einmal mit sexueller Nötigung und einmal mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, sowie wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Zudem ordnete die Kammer seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Bei den damaligen Taten hatte der Verurteilte ihm unbekannte junge Frauen und einmal auch ein 11-jähriges Kind geschlagen, mit Messern bedroht und missbraucht. Hierdurch wurden die Opfer teilweise erheblich traumatisiert. Schon damals stellte das Landgericht fest, dass von dem Verurteilten eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausginge. Bei ihm bestünde nämlich eine anlage- und milieubedingte Gewöhnung, gegen unterlegene Personen vornehmlich Gewaltdelikte mit sexueller Komponente zu begehen.

Keine drei Wochen nach Beendigung der Gerichtsverhandlung hatte der Verurteilte sodann versucht, sich in der Haft durch Bemächtigung der Anstaltspsychologin eine Fluchtgelegenheit zu verschaffen. Dies brachte ihm eine weitere Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ein. Der Verurteilte nahm in der Folge über mehrere Jahre hinweg an Sexualtherapien teil, die im Ergebnis keine relevanten Fortschritte zeitigten. Aus Sicht der Therapeuten war bei ihm keine Therapiemotivation vorhanden. Ein im Januar 2010 erstattetes psychiatrisches Gutachten ergab daher erneut, dass es sich bei dem Untergebrachten um eine dissoziale Persönlichkeit mit einem Hang zu gewalttätigen sexuellen Übergriffen auf Frauen und Mädchen handele. Es sei bei ihm von einem „deutlich erhöhten Risiko” erneuter sexueller Übergriffe auf Frauen oder weibliche Kinder auszugehen.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg war aufgrund dieser Sachlage übereinstimmend mit der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg der Ansicht, dass die 1986 angeordnete Sicherungsverwahrung nicht für erledigt erklärt werden könne. Auch das Urteil des Europäischen Gerichtsho…

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Themen: Sicherungsverwahrung , Sexualstraftäter , Regensburg , Vergewaltigung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 28. Juni 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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