OLG Nürnberg: Sicherungsverwahrung eines Sexualstraftäters bleibt aufrechterhalten
Mit Beschluss vom 24.06.2010 hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Beschwerde eines Verurteilten gegen den Beschluss des
Landgerichts Regensburg, mit dem seine aufrechterhalten wurde, verworfen. Das Gericht setzt sich dabei mit einer
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 auseinander und meint, dessen Auslegung der
Menschenrechte sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Denn die Grundrechte auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit geböten es,
dass der Staat potentielle Opfer gegen gefährliche Straftäter schützt. Im Ergebnis bleibt der Verurteilte daher für mindestens 2
weitere Jahre in der Sicherungsverwahrung der JVA Straubing. Der 52-jährige Verurteilte war bereits in jugendlichem Alter durch
aggressives Verhalten und mit Sexualdelikten in Erscheinung getreten. Nachdem in der Folgezeit mehrjährige Haftstrafen wegen
Diebstahls- und Raubdelikten gegen ihn verhängt werden mussten, wurde er im Jahre 1986 unter anderem wegen in zwei Fällen, davon einmal mit sexueller
Nötigung und einmal mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, sowie wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
neun Jahren verurteilt. Zudem ordnete die Kammer seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Bei den damaligen Taten hatte
der Verurteilte ihm unbekannte junge Frauen und einmal auch ein 11-jähriges Kind geschlagen, mit Messern bedroht und missbraucht.
Hierdurch wurden die Opfer teilweise erheblich traumatisiert. Schon damals stellte das Landgericht fest, dass von dem Verurteilten
eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausginge. Bei ihm bestünde nämlich eine anlage- und milieubedingte Gewöhnung, gegen
unterlegene Personen vornehmlich Gewaltdelikte mit sexueller Komponente zu begehen.
Keine drei Wochen nach Beendigung der Gerichtsverhandlung hatte der Verurteilte sodann versucht, sich in der Haft durch Bemächtigung
der Anstaltspsychologin eine Fluchtgelegenheit zu verschaffen. Dies brachte ihm eine weitere Verurteilung zu zwei Jahren
Freiheitsstrafe ein. Der Verurteilte nahm in der Folge über mehrere Jahre hinweg an Sexualtherapien teil, die im Ergebnis keine
relevanten Fortschritte zeitigten. Aus Sicht der Therapeuten war bei ihm keine Therapiemotivation vorhanden. Ein im Januar 2010
erstattetes psychiatrisches Gutachten ergab daher erneut, dass es sich bei dem Untergebrachten um eine dissoziale Persönlichkeit mit
einem Hang zu gewalttätigen sexuellen Übergriffen auf Frauen und Mädchen handele. Es sei bei ihm von einem „deutlich erhöhten Risiko”
erneuter sexueller Übergriffe auf Frauen oder weibliche Kinder auszugehen.
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg war aufgrund dieser Sachlage übereinstimmend mit der Generalstaatsanwaltschaft
Nürnberg der Ansicht, dass die 1986 angeordnete Sicherungsverwahrung nicht für erledigt erklärt werden könne. Auch das Urteil des
Europäischen Gerichtsho…
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