Bezeichnung "Schneeflöckchen-Tee" verletzt Wortmarke "Schneeflöckchen"
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OLG Nürnberg, Urteil vom 15.02.2011, Az. 3 U 1644/10 § 140 Abs. 3 MarkenG
Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass bei der Durchsetzung markenrechtlicher Ansprüche die - unseres Erachtens in vielen Fällen schon an Rechtsmissbräuchlichkeit grenzende - Einschaltung eines Patentanwalts neben einem Rechtsanwalt (der vielfach noch Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist) rechtens ist. Die Frage der Erforderlichkeit der Einschaltung des Patentanwalts stelle sich nicht. Zwar sei vorliegend eine direkte Anwendung von § 140 Abs. 3 MarkenG nicht angezeigt, da § 140 Abs. 3 MarkenG von einer Klage ausgehe und eine Abmahnung noch zum außergerichtlichen Verfahren zu rechnen sei. Doch gehe der Senat von einer analogen Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG aus. In Ermangelung einer höchstrichterlichen Entscheidung bemühte das Oberlandesgericht den Grundsatz des argumentum a fortiori. Zitat: “… für den Zeitraum ab Einreichung der Klage kann die Notwendigkeitsprüfung für die zusätzliche Beauftragung eines Patentanwalts entfallen. Dann kann diese aber erst recht für den Zeitraum vor oder außerhalb der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens unterbleiben. Denn mehr denn je gilt, dass es im Interesse der Parteien und auch der Gerichte sinnvoll und vom Gesetzgeber jedenfalls erwünscht ist, Streitigkeiten möglichst außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu regeln. Wenn aber eine Erforderlichkeitsprüfung unterbleibt, obwohl die Mitwirkung des Patentanwalts sogar während der tatkräftigen Unterstützung durch ein Gericht stattfindet, dann muss dies erst recht gelten, wenn diese Unterstützung im außergerichtlichen Bereich fehlt.” Auf die Entscheidung hingewiesen hatte openjur.de. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil
In dem Rechtsstreit … gegen
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 3. Zivilsenat - durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2011 folgendes
Endurteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.07.2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer V. des Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Für die Beklagte wird hinsichtlich der in Ziffer V. des Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth ausgeurteilten Freistellung von der Forderung des Patentanwalts B. über 1.359,80 EUR die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt. Gründe:
I. Die Parteien streiten um markenrechtlic…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. März 2011 auf http://damm-legal.de.
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I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.07.2010 wird zurückgewiesen.II. Die Beklagte hat die Koste ...