Kein Siegel für Biokristall
kanzlei.biz | 25. November 2011 — Eigener Leitsatz: Das Bewerben und Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser unter der Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" ist zu…
OLG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2011, Az. 3 U 354/11 § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB
Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass natürliche Mineralwässer unter bestimmten Voraussetzungen doch als “Bio-Mineralwasser” bezeichnet werden dürfen. Die Vorinstanz (hier) hatte dies noch verneint. Das OLG führte aus, dass der Verbraucher im Hinblick auf die Bezeichnung “Bio” erwarte, dass sich dieses Mineralwasser von anderen Mineralwässern insbesondere dadurch unterscheide, dass es sich im Hinblick auf Gewinnung und Schadstoffgehalt von normalen Mineralwässern abhebe. Dies sei beim streitgegenständlichen “Bio-Mineralwasser” des Beklagten jedoch gerade der Fall. Der Beklagte habe nachgewiesen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Inhaltsstoffe im streitgegenständlichen Produkt erheblich unterschritten werden, z.B. hinsichtlich der Werte für Nitrat und Nitrit. Die Verwendung eines “nachgemachten Öko-Kennzeichens” wurde dem Beklagten jedoch verboten. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil
In dem Rechtsstreit … wegen Unterlassung
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -3. Zivilsenat- durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2011 folgendes Endurteil:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.01.2011 abgeändert.
II. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
das nachfolgend abgebildete Kennzeichen
Abb.
in der Werbung für und/oder beim Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser oder anderen alkoholfreien Getränken, hergestellt unter Verwendung von natürlichem Mineralwasser, zu benutzen.
III. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.2010 zu zahlen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger drei Viertel und der Beklagte ein Viertel.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweiliger Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruches kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abgewendet werden.
VII . Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 120.000,00 € festgesetzt (Klageantrag und Hilfsanträge zum Klageantrag 1 a) je 30.000,00 €…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. November 2011 auf http://damm-legal.de.
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