OLG Nürnberg (Az. 2 U 1566/06): Architekt haftet wegen fehlender Rechtsberatung über VOB/B!
Das OLG Nürnberg hat am 13.11.2009 ein nicht rechtskräftiges Urteil verkündet, in dem es wörtlich heißt:
“Der (Architekt) hat sein Architektenwerk dadurch mangelhaft erbracht, dass er nicht darauf hingewirkt hat, mit dem (Installateur)
eine fünfjährige Mängelverjährung anstatt einer zweijährigen zu vereinbaren.”
Der Fall:
Pressmuffen im Wasserleitungssystem eines renovierten Ärztehauses waren nach Ablauf der durch die VOB/B 1996 definierten
Gewährleistung des Installateurs von 2 Jahren ab Abnahme undicht geworden. Der Installateur hatte also nichts zu fürchten. Dafür
wurde der Architekt mit der Begründung in Anspruch genommen, er hätte den Bauherrn dahingehend beraten müssen, eine fünfjährige
Gewährleistung mit dem Installateur zu vereinbaren. Diesen hätte man dann noch in Anspruch nehmen können.
Die Entscheidung:
Das OLG Nürnberg gibt dem Bauherrn Recht. Denn der mit der Bauleitung und Bauaufsicht beauftragte müsse nicht nur Kenntnisse der Bautechnik aufweisen, sondern auch Grundzüge
des Werkvertragsrechts und der VOB/B beherrschen, um seine Aufgabe erfüllen zu können. Er hätte wissen müssen, dass gerade bei
Installationsarbeiten Mängel erst nach einiger Zeit auftreten oder sichtbar werden können und daher auf eine fünfjährige
Verjährungsfrist hinwirken müssen.
Anmerkung:
Es bleibt abzuwarten, was der BGH dazu sagt. Das OLG Nürnberg beruft sich zwar in dem Urteil auch auf eine Entscheidung des BGH (NJW
1983, 871 f. ). Dieses Urteil betrifft meines Erachtens aber einen anders gelagerten Fall.
Fazit:
Das OL…
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