OLG Nürnberg: Auslagenklausel der Sparkassen gegenüber Verbrauchern unwirksam

Spalt, 14.02.2011. Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg) hat mit Urteil vom 25.01.2011, Aktenzeichen 3 U 1606/10, entschieden, dass die Klausel Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB Sparkassen), die von allen Sparkassen bundesweit identisch verwendet wird, unwirksam ist. Das Urteil hat bundesweite Bedeutung, da die Klausel mit inhaltsgleichem Wortlaut auch von den Genossenschaftsbanken und den Privatbanken verwendet wird. Die Klausel lautet wie folgt:

„Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder in seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)“.

Das OLG Nürnberg hat damit ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth in einem Verfahren der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) gegen die beklagte Sparkasse in zweiter Instanz bestätigt. Zur Begründung führt das OLG Nürnberg aus, dass die Klausel es der Sparkasse ermögliche, auch Entgelte für Aufwendungen und Tätigkeiten zu verlangen, die nach den Umständen möglicherweise nicht für erforderlich gehalten werden durften, ohne dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beobachten zu müssen. Damit sei die Klausel mit wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken nicht zu vereinbaren und benachteilige die Bankkundinnen und Bankkunden in unangemessener Weise. Soweit die Sparkasse unter Bezugnahme auf diese Klausel Auslagenersatz im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten verlangt, sei die Klausel ebenfalls unwirksam, da die Klausel diesen Anspruch nicht v…

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Themen: Urteile , Sparkassen , Privatbanken , Volks- Und Raiffeisenbanken , Auslagen Der Sparkassen , Auslagen Kreditinstitute , Auslagen Raiffeisenbanken , Notarauslagen Banken , Nr. 18 Agb Sparkassen NR

Erschienen 14. Februar 2011 auf http://www.heidrun-jakobs-blog.de.

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Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sparkassen unwirksam

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