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OLG Naumburg zum Widerrufsrecht

am 20.12.2007 von http://www.ra-haensch.de/php/wordpress

Wann eine Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zugegangen sein muss, um Rechtsfolgen auszulösen, war schon häufiger Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen (vgl. hier). Das OLG Naumburg (Urteil vom 13.07.2007, Az. 10 U 14/07) hat diesen Entscheidungen einen neuen interessanten technischen Aspekt hinzugefügt:

Darüber hinaus hängt die Perpetuierung auch von der technischen Ausstattung des Verbrauchers ab. Verfügt der Verbraucher über keinen Drucker, ist er schon technisch nicht in der Lage, die Belehrung auszudrucken. Es mag auch Situationen geben, in denen der Verbraucher die Belehrung nicht ohne Weiteres abspeichern kann. Denkbar – wenn auch wohl nicht sehr wahrscheinlich – ist die Situation, dass auf der Festplatte nicht genügend Speicherplatz zur Verfügung steht. Darüber hinaus kann der Verbraucher aber die Bestellung auch von einem fremden Computer – etwa in einem Internetcafe – abgeben. Ein Speichern auf diesem Rechner würde nicht dazu führen, dass die Widerrufsbelehrung für ihn dauerhaft zugänglich ist.

Die Länge …

Vorher bei http://www.ra-haensch.de/php/wordpress (Rechtsanwalt Hänsch, Dresden)

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