OLG Naumburg: Widerrufsfrist bei eBay, Fristbeginn und Abmahnungsmissbrauch
Das OLG Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2007 - 10 U 14/07) hat sich in einer ausführlichen und lesenswerten Entscheidung mit
gleich drei derzeit diskutierten Rechtsfragen befasst: Welche Widerrufsfrist gilt bei eBay? Kann die Verwendung einer Formulierung
aus dem amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung in der BGB-InfoV wettbewerbswidrig sein? Und schließlich: Wann ist eine Abmahnung
rechtsmissbräuchlich? Die Feststellungen des OLG in (redaktionell verfassten) Leitsätzen:
1. Von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen iSv § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Abmahnenden bei der
Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. Indizien für
einen Rechtsmissbrauch können dabei sein: ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem
Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte Abmahngebühr und kein nennenswertes wirtschaftliches
Eigeninteresse. Allein die Vielzahl der Abmahnungen (hier: etwa 100) ist allein nicht geeignet, ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen
zu begründen.
2.Eine Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform (§ 126b BGB) liegt nicht vor, wenn sich die Belehrung lediglich auf der
Internetseite des Unternehmens befindet. Erfolgt die Widerufsbelehrung in Textform deshalb erst nach Vertragsschluss, beträgt die
Widerrufsfrist einen Monat. Dies ist bei eBay der Fall.
3. Die Verwendung der Klausel “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” zur Belehrung des Verbrauchers über den
Beginn der Widerrufsfrist verstößt gegen § 312d Abs. 2 BGB, weil die Frist nicht vor Erhalt der Ware beginnt. Hierin liegt zugleich
ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Die Übereinstimmung der Klausel mit dem Textvorschlag im amtlichen Muster der
Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vermag hieran nichts zu ändern, weil § 312d Abs. 2 BGB als formelles Gesetz
der BGB-InfoV vorgeht.
Zur Entscheidung im Volltext
In dem Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
[…]
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch […] auf die mündliche Verhandlung vom 02. Juli 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 31. Januar 2007 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Streitwert: 4000,– Euro.
Gründe:
A.
Die Verfügungsklägerin hält die von der Verfügungsbeklagten beim Verkauf von Computerartikeln im Internet verwendete
Widerrufsbelehrung für unzulässig.
Die Verfügungsklägerin handelt mit Computerartikeln im Internet ([URL]). Die Ver…
»
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